zurück zur Übersicht Fehldiagnose beim Hund 03.10.2020 von Sina S. Im April fing unsere Hündin an zu "krampfen". Die Tierärzten konnte dies nicht deuten und schickte uns zur Tierklinik. Die Ärzte in der Tierklinik haben sie 2x falsch behandelt. Nach ca 1 Monat und mehren besuchen in der Klinik wurde der Verdacht geäußert, dass unsere Hündin eine Hirnhautentzündung haben könnte. Termin wurde zu Bestimmung gemacht. Da mein Partner auf Corona positiv gestestet wurde,, hat die Klinik die Untersuchung abgeleht, keine altanative genannt. Medikament (Cortison) mit Plan wurde ausgehändigt. Da wir keine Diagnose hatten wurde das Cortison von unsere Tierärztin langsam nach 3Monaten reduziert. Unsere Hündin bekam Übelkeit, Erbrechen und 1x dünne Stuhlausscheidung. Damit waren wir wieder in der Tierklinik, sie wurde aufgenommen aufgepäppelt und nächsten Tag wieder entlassen. An den selben Abend ging das Erbrechen wieder los. Haustierärztin hat Cortison leicht erhöht. Da unsere Hündin weitere 2 Tage nichts gegessen hat sind wir in die Tierklinik. Lapidare Untersuchung hat statt gefunden. Mit weiten Mageschutzpreperaten wurden wir weggeschickt, es wurde uns geraten Cortison wieder zu reduzieren, die "Krämpfe" sollten wir aushalten. Das Cortison wurde leicht reduziert, sie hat so gekrampft. Nach 1 Tag ist sie verstorben. Tierklinik sieht keine Schuld bei sich. Was kann ich tun um die Tierklinik zur Rechenschaft zu ziehen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir sehr leid, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Todes Ihrer Hündin an mich wenden müssen. Da im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Tierklinik eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann bzw. ob ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Lassen Sie sich, wenn nicht schon vorhanden, alle Unterlagen der Klinik gegen Kostenerstattung in Kopie aushändigen (Laborwerte, Behandlungsverlauf, Medikamentengabe, Berichte, etc.) und setzten für die Übersendung eine Frist. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir sehr leid, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Todes Ihrer Hündin an mich wenden müssen. Da im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden. Ob in Ihrem konkreten Fall der Tierklinik eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann bzw. ob ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, läßt sich an dieser Stelle nicht bewerten. Dies setzt nicht nur die umfangreiche Prüfung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen etc. voraus, sondern wird wahrscheinlich auch eine Bewertung durch einen Gutachter oder Sachverständigen nötig machen. Lassen Sie sich, wenn nicht schon vorhanden, alle Unterlagen der Klinik gegen Kostenerstattung in Kopie aushändigen (Laborwerte, Behandlungsverlauf, Medikamentengabe, Berichte, etc.) und setzten für die Übersendung eine Frist. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.