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Vertragsstrafe wegen Rückgabe Tierschutzhund

von Ines R.

Wir mussten uns leider entschließen, unseren Hund, den wir aus dem Tierschutz bei uns aufgenommen hatten, wieder zurückzugeben. Er zeigte nach einiger Zeit Verhaltensauffälligkeiten, die ein Zusammenleben mit ihm als Familienhund nicht möglich machten, zumal zwei Kinder zur Familie gehören. Uns war bewusst, dass die Schutzgebühr - in diesem Fall als Auslagenerstattung bezeichnet - nicht zurückerstattet wird. Das akzeptieren wir auch. Nun verlangt jedoch die Tierschutzorganisation die Zahlung einer Vertragsstrafte mit der Begründung, dass wir gegen den Vertrag verstoßen, indem wir den Hund zurückgeben und somit zukünftig nicht mehr für ihn sorgen können. Dies ist jedoch in der Form nicht aus dem Vertrag herauszulesen. Hier ist eine Vertragsstrafe lediglich vorgesehen, wenn man gegen Bestimmungen bezüglich Unterbringung und Versorgung, Tierärztliche Versorgung, Weitergabe des Hundes verstößt bzw. bei Abhandenkommen des Hundes. Nirgendwo steht dort, dass auch bei Rückgabe des Hundes eine Strafe fällig wird. Nun fragen wir uns, ob das rechtens ist. Müssen wir diese Vertragsstrafe zahlen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da diese Forderung des Vereins auf den ersten Blick und ohne den gesamten Text zu sehen fraglich erscheint, sollten Sie nicht ungeprüft Geld überweisen. Eine Strafzahlung für die Rückgabe eines Hundes kann meines Erachtens nicht wirksam vertraglich vereinbart werden. Daher passt auch Ihre Schilderung, dass sich dieser Zahlungsanspruch nicht aus dem Vertragstext ergibt, wobei fraglich ist, ob die vorhandene Klausel überhaupt wirksam ist. Wenn der Verein tatsächlich auf diese Zahlung bestehen sollte, müsste er Sie an Ihrem Wohnort auf Zahlung verklagen. Das Gericht würde dann die Wirksamkeit dieser Klausel prüfen.
Wenden Sie sich entweder jetzt oder aber spätestens, wenn Sie Post einem Anwalt oder einem Gericht bekommen, mit dem Vertrag und der Korrespondenz des Vereins (WhatsApp/Facebook) etc. an einen Anwalt.
 

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