zurück zur Übersicht Katzen unerlaubt aus Wohnung entfernt 24.11.2020 von Manuel S. Guten Tag, meine (noch) Ehefrau und ich hatten am 18.11.2020 einen Ehestreit (Trennung) wir hatten gemeinsam zwei Katzen, Am 19.11.2020 zog meine Frau plötzlich und sofort aus und nahm ohne Absprache beide Katzen und alle Unterlagen der Tiere mit. Sie ist zu ihrer Mutter gezogen. Der eine ist ein Freigänger und liebt es draußen zu jagen und sich aufzuhalten. Die Wohnung ihrer Mutter bietet den Katzen keine Möglichkeit draußen zu jagen/spielen. Lediglich ein kleiner Balkon steht zur Verfügung. Ebenfalls sind bei ihrer Mutter schon ein Kater und ein kleiner Hund vorhanden. Kratzbäume wurden aus meiner Wohnung nicht mitgenommen. Ich befürchte, dass sich die Katzen nicht in dieser neuen Umgebung wohl fühlen (können) zumal in dieser Wohnung noch drei starke Raucher wohnen. Ich habe meiner Frau mehrmals höflichst geschrieben, sie solle doch die Katzen wieder zurück bringen bis der Sachverhalt geklärt ist. Leider ignoriert sie meine Nachrichten. Es wäre dringend wenn die Katzen wieder in ihr gewöhntes Umfeld kommen können. Auf ihre Hilfe oder Ratschläge wäre ich sehr erfreut. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Wenn Sie sich gar nicht mit ihr einigen können, so z.B. wenn es den Katzen zuzumuten ist, dass jeder eine Katze erhält, müsste letztlich im Zuge einer Scheidung das Familiengericht nicht nur ein mögliches Sorge- und Besuchsrecht für Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen. Obgleich Tiere keine Sachen sind, werden sie im Scheidungsrecht nach den Regelungen über den Hausrat, allerdings in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz behandelt, so dass das Tierwohl von den Gerichten zu berücksichtigten ist. In einem Verfahren geprüft das Gericht zunächst, ob sie beide Gemeinschaftseigentümer des jeweiligen Katzen sind oder ob einer von Ihnen Alleineigentümer ist. Liegt ein Gemeinschaftseigentum vor, wird das Gericht einen von Ihnen beiden das Alleineigentum zusprechen, der dem anderen im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen muss. Um in Ihrem Einzelfall Argumente für den Erhalt bzw. den Zuspruch der Katzen an Sie zu finden, sollten Sie die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 20.02.2013 (15 UF 143/12) einsehen. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht. Da Sie schreiben, dass Sie sich wegen der aktuellen Unterbringung der Katzen sorgen, ist zu überlegen, ob Sie sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Das Amt kann Ihnen zwar nicht dazu verhelfen die Katzen zurückzubekommen oder die Eigentumsverhältnisse zu klären, allerdings kann die Behörde bei Bedarf notwendige Auflagen o.ä. erlassen, damit die Katzen artgerecht gehalten werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Wenn Sie sich gar nicht mit ihr einigen können, so z.B. wenn es den Katzen zuzumuten ist, dass jeder eine Katze erhält, müsste letztlich im Zuge einer Scheidung das Familiengericht nicht nur ein mögliches Sorge- und Besuchsrecht für Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen. Obgleich Tiere keine Sachen sind, werden sie im Scheidungsrecht nach den Regelungen über den Hausrat, allerdings in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz behandelt, so dass das Tierwohl von den Gerichten zu berücksichtigten ist. In einem Verfahren geprüft das Gericht zunächst, ob sie beide Gemeinschaftseigentümer des jeweiligen Katzen sind oder ob einer von Ihnen Alleineigentümer ist. Liegt ein Gemeinschaftseigentum vor, wird das Gericht einen von Ihnen beiden das Alleineigentum zusprechen, der dem anderen im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen muss. Um in Ihrem Einzelfall Argumente für den Erhalt bzw. den Zuspruch der Katzen an Sie zu finden, sollten Sie die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein vom 20.02.2013 (15 UF 143/12) einsehen. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht. Da Sie schreiben, dass Sie sich wegen der aktuellen Unterbringung der Katzen sorgen, ist zu überlegen, ob Sie sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Das Amt kann Ihnen zwar nicht dazu verhelfen die Katzen zurückzubekommen oder die Eigentumsverhältnisse zu klären, allerdings kann die Behörde bei Bedarf notwendige Auflagen o.ä. erlassen, damit die Katzen artgerecht gehalten werden.