zurück zur Übersicht Hundehaltung verboten, da Treppenhaus nicht gepflegt 24.11.2020 von Heinrich B. Guten Abend Frau Fries, ich hatte einen Antrag an meinen Vermieter gestellt, einen Hund zu halten. Wir sind ein Mehrfamilienhaus mit 12 Mietparteien, wo es ebenfalls schon Hunde gibt. Nun hat der Vermieter meine Anfrage zum 2. Mal abgelehnt (das 1. Mal war ein American Staffordshire, der als "Listenhund" abgelehnt wurde), dieses Mal allerdings ein Deutscher Pinscher, mit der Begründung, dass das Treppenhaus vor kurzem Grundgereinigt und mit Malerarbeiten wieder aufgehübscht wurde. Laut dem Vermieter wurde die Chance von den Bewohnern nicht genutzt, aktiv ihr Zuhause mitzugestalten, ein gepflegtes Treppenhaus zu realisieren. Dadurch sieht der Vermieter die Haltung weiterer Hunde als sehr kritisch und lehnt diese nun ab. Unsere Etage wird aber regelmäßig gereinigt und nun wird aufgrund vom Fehlverhalten anderer mein Tierwunsch abgelehnt. Ist dies rechtens oder kann ich dies irgendwie anfechten? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihre Schilderung entnehme ich, dass die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten ist und der Vermieter sein Zustimmungserfordernis in den Mietvertrag geschrieben hat. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. In Ihrem konkreten Fall ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des Amtsgericht München vom 03.08.2018 sehr lesenswert und hilfreich, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt, er muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch Ihren Hund darlegen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin für Mietrecht oder Tierrecht. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des Hundes einklagen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihre Schilderung entnehme ich, dass die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten ist und der Vermieter sein Zustimmungserfordernis in den Mietvertrag geschrieben hat. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. In Ihrem konkreten Fall ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des Amtsgericht München vom 03.08.2018 sehr lesenswert und hilfreich, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt, er muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch Ihren Hund darlegen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin für Mietrecht oder Tierrecht. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des Hundes einklagen.