zurück zur Übersicht Hundehaltung 01.12.2020 von Uwe Z. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben folgendes Problem. Wir mussten leider unseren Hund der 11 Jahre mit uns in dieser Wohnung gewohnt hat, gehen lassen. Wir haben daraufhin unseren Vermieter gefragt zwecks neuem Hund. Dies wurde uns auch freitags von ihm genehmigt und montags hat er dies dann zurück gezogen, mit Begründung, sie wollen keine Haustiere mehr und die Hausverwaltung hat in anderen Häusern nur Probleme. Ob der Hund in der Wohnung über uns genehmigt ist, wissen wir nicht. Haben wir da irgendeine Chance gegen anzukommen? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihre Schilderung entnehme ich, dass die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten ist und Ihr verstorbener Hund keinerlei Probleme gemacht hat, da Ihr Vermieter seine Zustimmung ja zunächst auch erklärt hat. Ob er diese Zustimmung nun nachträglich wegen Probleme mit Hunden in anderen Häusern, also noch nicht mal in dem von Ihnen bewohnten Haus zurücknehmen kann, ist fraglich. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen muss und er seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern oder zurücknehmen kann. Da Ihr Mietvertrag offensichtlich kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. In Ihrem konkreten Fall ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des Amtsgericht München vom 03.08.2018 sehr lesenswert und hilfreich, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt, er muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch Ihren Hund darlegen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin für Mietrecht oder Tierrecht. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des Hundes einklagen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihre Schilderung entnehme ich, dass die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten ist und Ihr verstorbener Hund keinerlei Probleme gemacht hat, da Ihr Vermieter seine Zustimmung ja zunächst auch erklärt hat. Ob er diese Zustimmung nun nachträglich wegen Probleme mit Hunden in anderen Häusern, also noch nicht mal in dem von Ihnen bewohnten Haus zurücknehmen kann, ist fraglich. Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Einwilligung abhängig macht, die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen muss und er seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern oder zurücknehmen kann. Da Ihr Mietvertrag offensichtlich kein generelles Verbot der Hundehaltung vorsieht, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. In Ihrem konkreten Fall ist auch die Urteilsbegründung der rechtskräftige Entscheidung des Amtsgericht München vom 03.08.2018 sehr lesenswert und hilfreich, wonach es nicht ausreichen ist, wenn der Vermieter die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen stützt, er muss ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung durch Ihren Hund darlegen. Sollte der Vermieter seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin für Mietrecht oder Tierrecht. Im Streitfall müssten Sie letztlich beim zuständige Amtsgericht die Einwilligung zur Haltung des Hundes einklagen.