zurück zur Übersicht Abholung der Welpen aus Zucht 09.12.2020 von Bianka M. Sehr geehrtees Tasso-Team, ich bin eingetragene Züchterin von Neufundländern. Meine Welpen sind ab 19.12.2020 abholbereit. Allerdings werde ich von den zukünfigen Besitzern nun gefragt, in wie weit was möglich ist. Jetzt kommen die neuen Besitzer aus Bautzen (Sachsen), Bischoffen (Hessen) und Herscheid (Nordrhein-Westfalen). Ich habe einen Vertrag vorbereitet, welchera belegt, dass diese Käufer bei mir den Welpen abholen. Was ist aber, wenn diese angehalten werden? Gilt dies als Grund das Zuhause zu verlassen? Die Gesetzeslage hat hier viele Lücken und ein "Auto" darf ja auch weiterhin gekauft werden. Sollte das nicht möglich sein, so steigen natürlich die Kosten, die niemand tragen möchte. Ich wäre Dankbar für eine hoffentlich positive Rückmeldung. LG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nachdem gestern (13.12.2020) der bundesweite Lockdown ab Mittwoch beschlossen wurde und die jeweilen Bundesländer nun die herrschenden Coronaverordnungen anpassen werden, sollten die Käufer sich jeweils für ihr Bundesland informieren. So gelten z.B. in Sachsen bereits ab heute (14.12.2020) und nicht erst ab Mittwoch, tagsüber Ausgangsbeschränkungen, die ein Verlassen der Wohnung nur aus einem triftigem Grund erlaubt. Ob die ausdrücklich genannten „Versorgung von Tieren“ auch die Abholung des Hundes und die damit verbundene Reise ein triftiger Grund ist, muss bei der zuständigen Behörde erfragt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Nachdem gestern (13.12.2020) der bundesweite Lockdown ab Mittwoch beschlossen wurde und die jeweilen Bundesländer nun die herrschenden Coronaverordnungen anpassen werden, sollten die Käufer sich jeweils für ihr Bundesland informieren. So gelten z.B. in Sachsen bereits ab heute (14.12.2020) und nicht erst ab Mittwoch, tagsüber Ausgangsbeschränkungen, die ein Verlassen der Wohnung nur aus einem triftigem Grund erlaubt. Ob die ausdrücklich genannten „Versorgung von Tieren“ auch die Abholung des Hundes und die damit verbundene Reise ein triftiger Grund ist, muss bei der zuständigen Behörde erfragt werden.