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Hund wurde falsch am Auge behandelt, jetzt braucht er eine OP

von Denise S.

Hallo. Mein Welpe hat sich laut Tierarzt einen Fremdkörper unter das Augenlied eingefangen. Leider war es der einzige Tierarzt der Notdienst hatte. Er entfernte den Fremdkörper. 3 Tage später habe ich mir von meinen Haustierarzt eine 2te Meinung eingeholt. Er stellte fest, dass die Iris heraußen ist, und durch das Loch was nicht verschlossen wurde, geschlüpft ist und dass es dem ersten Tierarzt auffallen hätte müssen. Mein Tierarzt hat mich zu einem Augenspezialisten geschickt und der sagte mir das gleiche wie mein Tierarzt meines Vertrauens. Leider kann man es nur noch mit einer OP beheben. Dann ist nicht mal gewiss, ob er sein Auge behalten darf, da der 1. Tierarzt nicht sofort richtig behandelt hat und er den Schnitt bzw. die Wunde, wo der fremdkörper drinen war, offen gelassen hat. Somit ist alles schlimmer als davor und ich habe einen Haufen Geld zum Fenster raus geschmissen, und der Welpe verliert vllt. sein Auge. Meine Frage ist, kann ich gegen den Tierarzt vor gehen? wenn ja, wie stelle ich es am besten an? Liebe Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
In Ihrem konkreten Fall ist zu zunächst prüfen, ob der Tierärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann und sodann in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, etc.)
Um dies konkrete bewerten zu können, müssten die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die Rechnungen eingesehen werden.
Lassen Sie sich sowohl von Ihrem Haustierarzt als auch von dem Augenspezialisten ebenfalls alle Unterlagen geben und bitten darum die getätigten Aussagen auch schriftlich zu bescheinigen. Mit diesen Unterlagen können Sie sich dann zur weiteren Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Alternativ/zusätzlich können Sie sich auch an die zuständige Tierärztekammer wenden. Diese kann zwar keine Streitigkeiten verbindlich entscheiden, sie kann aber versuchen zwischen Tierhalter und Tierarzt zu vermitteln.
 
 

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