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Wem gehört der Hund nun ?

von Ulrike R.

Liebe Frau Fries, ich hatte mich Anfang 2020 von meinem Freund wohnlich getrennt und bin in den Norden gezogen. Im Juni hatte er mich gemeinsam mit seiner Hündin besucht und mir auch alle Papiere mitgebracht (Stammbaum, Kaufvertrag, Impfausweis, Haftpflichtunterlagen, OP-Versicherung), weil er wollte,dass ich sie in Pension nehme, wenn er wegfährt. Da aber Corona war, nahm er die Kleine wieder mit, ließ aber die Unterlagen da, da ich sie dann holen sollte, sobald er fliegen kann. Das war dann Anfang September der Fall. An dem Tag, als er wieder aus dem Urlaub kam, platzte ihm ein Aneurysma und kam ins Krankenhaus, Koma usw. Der Hund blieb bei mir und da ich finanziell nicht so dolle gestellt bin, ließ ich mir 100 Euro im Monat von seinem Sohn für Futter, Lecker und die zusätzliche Futterkauf-Fahrerei geben. Es war auch klar, sollte er nicht mehr zu Rande kommen, dass der Hund bei mir bleibt. Dies war auch der Wunsch von meinem Freund, wofür ich sogar Zeugen habe. Ich hatte ihm versprochen, wenn ihm mal was passiert, dass ich für den Hund da bin und er hatte mir ebenfalls zugesichert, dass wenn mir was passiert, er für meinen da wäre. Nun ist er leider Gottes verstorben. Sein Sohn ist der Alleinerbe, soweit ich weiß und er sicherte mir eigentlich zu,mir noch ein Jahr finanziell zu helfen, da ich bis Mai 2022 in der Insolvenz bin. Gestern kam er auf einmal mit der Nummer, dass er eine bessere Lösung hätte und den Hund zu Bekannten soll oder aber zur Züchterin zurück, was ganz schlimm wäre, da sie einen Wurf nach dem anderen macht. Seit nun fünf Monaten lebt die Kleine bei mir und hier geht es auch sehr gut. Jetzt will der Sohn auf Biegen und Brechen den Hund zurück und drohte mir sogar mit der Polizei. Sie ist ja nun länger als zwei Monate bei mir, nennt man das nicht Ersitzen? Ich bin nicht fachkundig genug. Glaube aber, Andre ist der geerbte Eigentümer und ich der Besitzer, abs da gibt es doch dieses Ersitzen. Von Vorteil ist vielleicht auch, dass er nie den Hund zur Hundesteuer anmeldete. Mein Hund hingegen ist angemeldet und logisch würde ich die Kleine auch anmelden. Vielleicht noch rückwirkend  einen Tag nach seinem Tod? Der Sohn, , droht mir sogar, dass er jetzt Montag käme und den Hund abholt und wenn ich ihm den Hund nicht gebe, würde er die Polizei holen. Geht das überhaupt. Wäre dankbar, wenn Sie mir ganz, ganz schnell helfen würden. LG 
 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zwar gibt es im BGB tatsächlich eine Ersitzung, geregelt im § 937 BGB allerdings erst nach 10 Jahren, sodass dies nicht greift. Möglich wäre jedoch, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu Ihren Gunsten helfen könnte.
Da Haustiere zu der so genannten Erbmasse des Verstorbenen Eigentümers gehören, fällt das Eigentum an dem Tier automatisch an den Erben bzw. wenn es mehrere Erben gibt an die Erbengemeinschaft, der/die dann entscheiden dürfen, wie es mit den Tieren weitergeht. Möchte man dies nicht, etwa weil der Erbe eine Tierhaarallergie hat oder das Tier gar nicht nehmen möchte usw. muss man dies testamentarisch regeln.
Da Sie nichts von einem Testament oder etwas Schriftlichem schreiben, nehme ich an, dass es so etwas auch nicht gibt. Zu prüfen ist daher, ob die mündliche wechselseitige Absprache zwischen Ihnen und Ihrem verstorbenen Freund, dass Sie sich jeweils um den Hund des anderen kümmern, ein so genanntes Vermächtnis darstellt, dass Sie dem Sohn entgegen halten können. In diesem Zusammenhang ist die Nachweisbarkeit durch die vorhandenen Zeugen wichtig. Zudem ist zu prüfen, ob sich aus der Zusage des Sohnes sich ein weiteres Jahr finanziell um den Hund zu kümmern, ein Besitzrecht zu Ihren Gunsten, zumindest ein weiteres Jahr bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ergibt. 
Da die Rechtslage in Ihrem Fall sehr kompliziert ist und hierfür alle Einzelheiten wichtig sind, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf unverzüglich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Bei Bedarf fragen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach einem Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich dann an den Anwalt/die Anwältin wenden können. Bis auf den Eigenanteil von 15,00 EUR bräuchten Sie nichts weiter zu bezahlen.
 
 
 

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