zurück zur Übersicht Hund aufgenommen 23.01.2021 von Amina O. Guten Tag, Ich habe vor ca. Vier Wochen eine Hündin (2 Jahre) von einer guten Bekannten übernommen, weil sie finanziell nicht mehr für den Hund sorgen konnte und die Abgabe in ein Tierheim mit allen mittlen verhindern wollte. Jetzt würde ich den Hund gerne beim Ordnungsamt anmelden. Da ich weiss, dass sie in ihrem Bundesland keine Steuern für den Hund bezahlt hat, da sie die Hündin dort nicht angemeldet hat, möchte ich ihre Daten natürlich nicht bei unserem Ordnungsamt angeben aus Angst das sie noch mehr Probleme bekommt. Kann das Ordnungsamt mich zum herausgeben ihrer Daten zwingen ?! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass die vorherige Hundehalterin nicht nur in einer anderen Stadt, sondern sogar in einem anderen Bundesland gelebt hat, ist fraglich ob, die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes die Daten herausfordern dürfte, wenn sie diese Angaben in dem Formular nicht machen, da ja dort keine Steuern hinterzogen wurden. Zuständig dafür wäre die Verwaltung des Wohnortes ihrer Bekannten auf Grundlage der dortigen Hundesteuersatzung. Melden Sie den Hund daher fristgerecht zur Hundesteuer an. Je nach Rasse bzw. Größe und Gewicht des Hundes müssen Sie den Hund zusätzlich beim Ordnungsamt anmelden (§§ 3, 10 , 11 Landeshundegesetz NRW).
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass die vorherige Hundehalterin nicht nur in einer anderen Stadt, sondern sogar in einem anderen Bundesland gelebt hat, ist fraglich ob, die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes die Daten herausfordern dürfte, wenn sie diese Angaben in dem Formular nicht machen, da ja dort keine Steuern hinterzogen wurden. Zuständig dafür wäre die Verwaltung des Wohnortes ihrer Bekannten auf Grundlage der dortigen Hundesteuersatzung. Melden Sie den Hund daher fristgerecht zur Hundesteuer an. Je nach Rasse bzw. Größe und Gewicht des Hundes müssen Sie den Hund zusätzlich beim Ordnungsamt anmelden (§§ 3, 10 , 11 Landeshundegesetz NRW).