zurück zur Übersicht Steuerzahlen obwohl Hund nicht mehr im Besitz 01.02.2021 von Rebecca S. Guten Tag, ich habe meinen Hund im Dezember 2017 abgegeben. Meine Mutter hat ihn mit einem Bekannten weggefahren, hat aber in der Eile vergessen, den neuen Besitzer nach Namen und Adresse zu fragen, um das dem Kassen - Steueramt mitzuteilen. Das Kassen - Steueramt verlangt jetzt von mir eine Rückzahlung der vergangenen Jahre. Ich weiß weder wo der Hund lebt, noch ob er noch lebt. Ich habe keinerlei Informationen. Wie komme ich aus dieser Situation raus, da der Hund nicht bei mir ist? Dazu kommt noch, dass ich diese Forderung nicht bezahlen kann, und der Hund doch irgendwo gemeldet sein muss. Er ist gechipt und aus datenschutzrechtlichen Gründen, erfahre ich auch nichts. Ich hoffe das Sie mir helfen können, und mir einen rechtlichen Rat geben können, was ich tun kann. Irgendwer muss doch die Steuer für den Hund bezahlen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Stadt Wiesbaden beruft sich für die Forderung auf die dortige Hundesteuersatzung. Demnach muss gemäß §§ 11 Absatz 2, 12 der Satzung der/die Hundehalter/in, wenn die Hundehaltung endet dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzeigen. Wird ein Hund veräußert oder einer anderen Person überlassen, so sind mit der Anzeige auch Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben. Zudem ist die Hundesteuermarke an die Behörde zurückzusenden. Um zu prüfen, ob der Zahlungsbescheid, den Sie erhalten haben laut Satzung wahrscheinlich über 540,00 EUR, wirksam ist oder ob Sie dagegen innerhalb der dort angegebenen Frist ein Rechtsmittel einlegen können, müsste der Steuerbescheid vorliegen und im Einzelnen überprüft werden. Wichtig für diese Prüfung sind auch die weiteren Einzelheiten, also ob und wann Sie den Hund angemeldet hatten bzw. ob und wann Sie ihn abgemeldet haben, etc. Wichtig ist, dass Sie die Frist, die in der am Ende des Bescheids zu findenden Rechtsmittelbelehrung genannt ist, unbedingt einhalten, wenn Sie dagegen vorgehen möchten, da der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird, unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig oder falsch ist. Hinsichtlich der Rückzahlung müssten Sie dann mit der Behörde eine Ratenzahlung vereinbaren.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Stadt Wiesbaden beruft sich für die Forderung auf die dortige Hundesteuersatzung. Demnach muss gemäß §§ 11 Absatz 2, 12 der Satzung der/die Hundehalter/in, wenn die Hundehaltung endet dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzeigen. Wird ein Hund veräußert oder einer anderen Person überlassen, so sind mit der Anzeige auch Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben. Zudem ist die Hundesteuermarke an die Behörde zurückzusenden. Um zu prüfen, ob der Zahlungsbescheid, den Sie erhalten haben laut Satzung wahrscheinlich über 540,00 EUR, wirksam ist oder ob Sie dagegen innerhalb der dort angegebenen Frist ein Rechtsmittel einlegen können, müsste der Steuerbescheid vorliegen und im Einzelnen überprüft werden. Wichtig für diese Prüfung sind auch die weiteren Einzelheiten, also ob und wann Sie den Hund angemeldet hatten bzw. ob und wann Sie ihn abgemeldet haben, etc. Wichtig ist, dass Sie die Frist, die in der am Ende des Bescheids zu findenden Rechtsmittelbelehrung genannt ist, unbedingt einhalten, wenn Sie dagegen vorgehen möchten, da der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird, unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig oder falsch ist. Hinsichtlich der Rückzahlung müssten Sie dann mit der Behörde eine Ratenzahlung vereinbaren.