zurück zur Übersicht Tierartztrechnung 06.02.2021 von Michael B. Der Hund unserer Tochter hatte sich Mitte August 2020 beim verlassen unseres Grundstückes von der Leine gelöst und ist zu einem anderen Hund der gerade gegenüber vorbeikam hingelaufen. Die Besitzer des Hundes haben daraufhin eine Anzeige beim Ordnungsamt gestellt worauf unsere Tochter ein Ordnungs- Geld von 50 Euro zahlen musste, was sie auch getan hat. Jetzt circa fünf einhalb Monate später bekam sie eine Aufforderung von den Besitzern des Hundes eine Tierarzt rechnung in Höhe von 531,-€ zu begleichen. Die Rechnung war beigelegt und war datiert auf den 14.09.2020 meine Tochter und ich haben damals bei dem anderen Hund keinerlei Verletzungen feststellten können. Unsere Tochter wurde in einem formlos erstellten Schreiben den durch ihren Hund angeblich angerichteten Schaden auf das privatkonto der Hundehalter zu überweisen. Unsere Tochter ist Studentin und studiert im Ausland und war bei uns in den Semesterferien zu Besuch. Inwieweit ist sie haftbar zu machen wir glauben auch nicht das die Verletzung durch ihren Hund herbeigeführt wurde und schon gar nicht in dieser Größenordnung was würden sie uns empfehlen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemein Infos vorweg. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten bzw. der Anteil des anderen Hundes abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Da Sie schreiben, dass der unangleinte Hund Ihrer Tochter zu dem anderen Hund „hingelaufen“ ist, dieser danach von Ihnen auf Bißwunden/Verletzungen untersucht wurde und es zu einem Bußgeldverfahren gekommen ist, kann die Begegnung nicht ganz harmlos gewesen sein. Auch wenn Sie an dem Tag keine Verletzung bei dem anderen Hund erkennen konnte, so ist es nicht unüblich, dass mögliche Bißwunden tatsächlich erst etwas später gefunden werden. Allerdings erscheinen die Tierarztkosten von 531,00 € recht hoch. Hier müsste daher anhand der Rechnung geprüft werden, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, an welchem Tag/en der Hund behandelt wurde und ob eine solche Verletzung sofort hätte sichtbar sein müssen, etc. Des Weiteren müssten die Einzelheiten des Zusammentreffens bekannt sein, auf welcher Grundlage das Bußgeld verhängt wurde, mit anderen Worten, gegen welche Norm der Hundehalterverordnung - M-V verstoßen wurde und ob Ihre Tochter sich bereits schriftlich gegenüber dem Ordnungsamt zu dem Vorfall geäußert hat. Wenden Sie sich daher mit den Unterlagen des anderen Hundehalters und der Korrespondenz sowie dem Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemein Infos vorweg. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten bzw. der Anteil des anderen Hundes abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. Da Sie schreiben, dass der unangleinte Hund Ihrer Tochter zu dem anderen Hund „hingelaufen“ ist, dieser danach von Ihnen auf Bißwunden/Verletzungen untersucht wurde und es zu einem Bußgeldverfahren gekommen ist, kann die Begegnung nicht ganz harmlos gewesen sein. Auch wenn Sie an dem Tag keine Verletzung bei dem anderen Hund erkennen konnte, so ist es nicht unüblich, dass mögliche Bißwunden tatsächlich erst etwas später gefunden werden. Allerdings erscheinen die Tierarztkosten von 531,00 € recht hoch. Hier müsste daher anhand der Rechnung geprüft werden, wie sich dieser Betrag zusammensetzt, an welchem Tag/en der Hund behandelt wurde und ob eine solche Verletzung sofort hätte sichtbar sein müssen, etc. Des Weiteren müssten die Einzelheiten des Zusammentreffens bekannt sein, auf welcher Grundlage das Bußgeld verhängt wurde, mit anderen Worten, gegen welche Norm der Hundehalterverordnung - M-V verstoßen wurde und ob Ihre Tochter sich bereits schriftlich gegenüber dem Ordnungsamt zu dem Vorfall geäußert hat. Wenden Sie sich daher mit den Unterlagen des anderen Hundehalters und der Korrespondenz sowie dem Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um das sinnvolle weitere Vorgehen prüfen zu lassen.