zurück zur Übersicht Tierarztrechnung 10.02.2021 von Norman M. Darf der Tierarzt meinen Hund einbehalten, wenn ich die Rechnung nicht direkt bezahlen kann. Es handelt sich um einen Familienhund. Meiner 83-jährigen Mutter geht es nicht gut, seit der Hund weg ist. Mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es rechtlich gesprochen, um die Frage, ob Tierärzte das gemäß § 273 BGB gesetzlich vorgesehene Zurückbehaltungsrecht überhaupt geltend machen dürfen. Hierzu gibt es verschiedene und sich widersprechende Urteile. Pro Tierhalter hat jedenfalls z.B. das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Tierhalter im Ergebnis den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen müssen. Verweigert der Tierarzt auch weiterhin die Herausgabe des Hundes, sollte über ein Eilverfahren beim zuständigen Amtsgericht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachgedacht werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier geht es rechtlich gesprochen, um die Frage, ob Tierärzte das gemäß § 273 BGB gesetzlich vorgesehene Zurückbehaltungsrecht überhaupt geltend machen dürfen. Hierzu gibt es verschiedene und sich widersprechende Urteile. Pro Tierhalter hat jedenfalls z.B. das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) hat im Juli 2008 entschieden, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrages bestehe daher nicht. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Tierhalter im Ergebnis den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen müssen. Verweigert der Tierarzt auch weiterhin die Herausgabe des Hundes, sollte über ein Eilverfahren beim zuständigen Amtsgericht und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nachgedacht werden.