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Entzug eines Welpen

von Justine S.

Sehr geehrte Damen und Herren, Diese Nachricht könnte ein bisschen unstrukturiert und durcheinander sein bitte entschuldigen Sie dies im Vorhinein. Es geht um unseren 12 Wochen alten Welpen, welcher durch komplizierte Umstände des ex Freundes meiner Mama zu uns gelangt ist und nur 1 1/2 Wochen bei uns aufgewachsen ist. In dieser Zeit war ich bereits mit ihm beim Tierarzt und habe alles nötige erledigen lassen. Der Chip läuft nun auf mich. Ich habe ihn auch bei Tasso angemeldet was nun auch auf mich läuft. Der Hund hat bei uns ein geregeltes Verhältnis und war die 1 1/2 Wochen auch in Kontakt mit unserer Hündin und hat sich stark an uns und die Hündin gebunden. Nun hat der besagte ex Freund sich den Hund zurück holen lassen und ihm einfach sein gewohntes Umfeld entrissen. Meine Frage ist wie wir nun vor gehen können? Ich möchte den Hund gerne wieder bei uns haben, da es ihm hier gut geht und wir für seine Erziehung sorgen können. Welche Schritte kann ich einleiten das wir ihn wieder bekommen? Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie den Hund zurückhaben möchten und rechtlich gesprochen einen Herausgabeanspruch geltend machen möchten, müssten Sie nachweislich Alleineigentümerin des Hundes geworden sein. Allein die Tatsachen, dass Sie mit ihm beim Tierarzt waren und die Registrierung auf Sie läuft, sind als Eigentumsnachweis nicht geeignet, zumal der Hund nur etwa 10 Tage bei Ihnen war.
Die Prüfung der Eigentumslage ist sehr kompliziert und hängt von allen Einzelheiten und möglichen Beweismitteln ab. Da der Exfreund Ihrer Mutter ursprünglich Eigentümer des Hundes war, müssten die „komplizierten Umstände“ wie Ihre Mutter und Sie in den Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) des Hundes gekommen sind und ob der Hund lediglich zur Pflege an Sie beide übergeben wurde oder der Exfreund Ihrer Mutter damit auch sein Eigentum auf Ihre Mutter oder auf Sie oder Sie beide übertragen wollte.
Sie sollten sich daher bei weiterem Bedarf ausführlich über die Eigentumslage und die realistischen Erfolgsaussichten eines möglichen Herausgabeanspruches, sofern er besteht, anwaltlich beraten lassen.
 

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