zurück zur Übersicht Katze aussetzen 19.09.2009 von Gabi P. Mir fiel auf, dass in einem Haus, in dem der Besitzer im August verstorben ist, eine Katze zurückgelassen wurde. Ich machte die Angehörigen ausfindig und teilte ihnen mit, dass in dem unbewohnten Haus eine Katze vergessen wurde. Die Katze war ca. 3 Wochen alleine in dem Haus eingesperrt. Futter hatte sie weil sie einen Trockenfutterkarton aufgerissen hatte. Der Sohn des Verstorbenen erklärte mir, dass er schon wegen einer anderen Katze des Verstorbenen einen Tierschutzverein angerufen hat und der TS Verein diese dann auch abgeholt hat(hab ich nachgeprüft, stimmt). Er sagte mir, er würde sich um die im Haus eingesperrte Katze kümmern und dem TS Verein Bescheid sagen. Jetzt hab ich erfahren, dass er die Katze einfach aus dem Haus auf die Strasse gesetzt hat. Kann ich den Mann anzeigen? Das ist doch offensichtlich ein Tier aussetzen?Ich hab die Katze noch nicht gefunden, werde jetzt auf dem Grundstück eine Falle aufstellen. Ist das dann Hausfriedensbruch? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.00,00 € geahndet werden kann und sollte bei der Polizei angezeigt werden. Das Betreten des fremden Grundstückes ohne die Erlaubnis bzw. entgegen eines ausgesprochenen Verbots stellt einen Hausfriedensbruch dar und ist nur in einer Notlage gestattet. Das Einfangen einer Katze stellt allerdings keine Notlage dar. Ein Hausfriedensbruch wird jedoch nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Berechtigte einen entsprechenden Strafantrag stellt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein Haustier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Betreuungspflicht zu entziehen. Dieses Verhalten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.00,00 € geahndet werden kann und sollte bei der Polizei angezeigt werden. Das Betreten des fremden Grundstückes ohne die Erlaubnis bzw. entgegen eines ausgesprochenen Verbots stellt einen Hausfriedensbruch dar und ist nur in einer Notlage gestattet. Das Einfangen einer Katze stellt allerdings keine Notlage dar. Ein Hausfriedensbruch wird jedoch nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn der Berechtigte einen entsprechenden Strafantrag stellt.