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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie die Polizei eingeschaltet haben, sofern nicht geschehen, stellen Sie jetzt noch einen Strafantrag, sofern die Frist von drei Monaten noch nicht abgelaufen.
Die Polizei wird, sofern ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird, prüfen, ob eine strafbare Fundunterschlagung nach § 263 StGB vorliegt. Lassen Sie sich das Aktenzeichen geben, um dann mithilfe eines Anwalts oder einer Anwältin Akteneinsicht zu erhalten.
Nun zu Ihrem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch. Gut ist, dass die derzeitigen Besitzer (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) nicht behaupten, dass sie selbst nun Eigentümer seien, sondern die Herausgabe „nur“ vom Ersatz des Pflegebedarfs geltend machen. Unabhängig davon, ob dieses Zurückbehaltungsrecht überhaupt besteht, erscheint die Summe unrealistische hoch, hier wäre interessant zu wissen, wie sich dieser Betrag denn zusammensetzt.
Wenn die Familie keine ordnungsgemäße Fundanzeige (also entweder beim örtlichen Fundbüro, oder Feuerwehr oder Polizei) nachweisen kann, sind die Regelungen über den Fund auch nicht anwendbar, Finderlohn und Eigentumserwerb nach sechs Monaten scheiden daher aus.
Zu prüfen ist jedoch, ob Sie tatsächlich (wenigstens) Futterkosten erstatten müssen, da Sie diese Kosten, wäre der Kater in dieser Zeit zu Hause gewesen, auch gehabt hätten, so genannte „Sowiesokosten“. Dies hängt jedoch von den Einzelheiten ab, lassen Sie sich daher bei Bedarf anwaltlich zumindest beraten oder auch direkt vertreten.