zurück zur Übersicht Unangeleinter Hund 09.03.2021 von Mina S. Guten Tag Zu meinem Vorfall: Auf einem Spaziergang mit meinem 1 jährigen Rüden kamen wir an einem etwas auf entfernt liegendem Fußballplatz vorbei. Dort spielten einige Kinder mit einem Fußball. Zu spät habe ich diese erkannt und mein Hund rannte auf den Ball der Kinder zu. Die Kinder liefen schreiend weg, der Hund einem Kind hinterher. Er hat dieses Kind nicht angegriffen, nicht angesprungen oder umgestoßen. Er ist anschließend wieder auf den Ball zu gelaufen und hat mit diesem gespielt. Da das Fußballfeld in einiger Entfernung lag braucht ich etwas, bis ich den Hund wieder eingefangen hatte und dann auch anleinte. Ich entschuldigte mich und ging weiter. Kurz darauf kamen die sehr verärgerten Eltern auf mich zu und drohten mir mit einer Anzeige, da das Kind sehr verängstigt sei. Ich entschuldigte mich nochmals aufrichtig, allerdings bestanden diese auf eine Anzeige. Können diese mit einer Anzeige gegen mich erfolg haben? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist die Frage, mit welcher Art der Anzeige die Eltern gedroht haben. Sollte es um ein Strafanzeige gehen, käme hier nur eine (fahrlässige) Körperverletzung in Betracht, wenn Ihr Hund das Kind tatsächlich verletzt haben sollte. Alternativ kann auch eine Anzeige bei der Stadtverwaltung gemeint sein, z.B. wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht (sofern dort eine solche gilt) und/oder die Anzeige eines gefährlichen Hundes im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz. Sollten die Eltern tatsächliche eine Anzeige gemacht haben und dies nicht nur im ersten Moment geäußert haben und Sie Post von der Polizei oder der Verwaltung erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Erst nach Akteneinsicht sollten dann eine Stellungnahme abgegeben werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier ist die Frage, mit welcher Art der Anzeige die Eltern gedroht haben. Sollte es um ein Strafanzeige gehen, käme hier nur eine (fahrlässige) Körperverletzung in Betracht, wenn Ihr Hund das Kind tatsächlich verletzt haben sollte. Alternativ kann auch eine Anzeige bei der Stadtverwaltung gemeint sein, z.B. wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht (sofern dort eine solche gilt) und/oder die Anzeige eines gefährlichen Hundes im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz. Sollten die Eltern tatsächliche eine Anzeige gemacht haben und dies nicht nur im ersten Moment geäußert haben und Sie Post von der Polizei oder der Verwaltung erhalten, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Erst nach Akteneinsicht sollten dann eine Stellungnahme abgegeben werden.