Foto: © Ann-Kathrin Fries
Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Daher haben Sie als Käuferin sich grundsätzlich an den mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag zu halten, was Sie, wie Sie schreiben, ja auch nicht generell in Frage stellten.
Die in Ihrem Vertrag verwendete Röntgen-Klausel ist durchaus üblich, da verantwortungsvolle Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Daher ist es zunächst unerheblich, ob Sie selbst mit Ihrem Hund züchten wollen oder nicht und auch, ob der Zuchtverband diese Untersuchungen nur bei Zuchthunden braucht, da Ihr Vertragspartner nicht der Verband ist.
Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden.
Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklauseln u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
Zu prüfen sind in Ihrem konkreten Einzelfall anhand des Kaufvertrages jedoch einige Fragen:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Klausel, die die Untersuchungen/das Röntgen vorsieht wirksam formuliert ist bzw. ob sich bereits hieraus ergibt, dass diese Pflichten nur für zuchttaugliche Hunde gelten. Im Anschluss daran ist dann der exakte Wortlaut der Vertragsstrafe zu prüfen, da eine solche zwar möglich ist, aber von der konkreten Formulierung abhängt und oft unwirksam ist. Zudem erscheint der Eurobetrag sehr hoch.
Sollten Sie sich mit dem Züchter nicht gütlich einigen können, wenden Sie sich an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht, steht hier doch die hohe Vertragsstrafe im Raum, die, wenn er einklagt, letztlich vom Gericht auf Wirksamkeit geprüft werden müsste.