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Vereinbarung/ Kaufvertrag

von Maren G.

Wir haben im Oktober eine Katze von einer Züchterin gekauft. Mittlerweile ist es so, dass ich keinen Kontakt mehr möchte, weil sie mich ständig beschimpft und mir mit Anwalt droht. Sie besteht auf Auskunft, wie es der Katze geht. Ich habe ihr gesagt, dass ihr Mann mich gerne anrufen kann und Auskunft bekommt wenn sie nicht dabei ist. Im Vertrag steht: Frau G. wird auf Verlangen der Verkäuferin Auskunft über das Befinden und den Aufenthaltsort des oben genannten Tieres geben. Ist diese Klausel lebenslang gültig? Diese Frau ist echt eine Katastrophe und hat die Katze nicht artgerecht gehalten. Es sind viele nicht schöne Dinge ans Licht gekommen und ich möchte einfach keinen Kontakt mehr.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die gesamte Formulierung rund um das Auskunftsrecht geprüft werden.
Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Sollte das Auskunftsrecht tatsächlich so offen formuliert sein, könnte sie unwirksam sein, da sie nicht nur „lebenslänglich“ gilt, sondern Sie auch theoretisch täglich Auskunft erteilen müssten.
Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch, ob in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen diese Auskunftspflicht eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und ob diese überhaupt wirksam ist.
 

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