zurück zur Übersicht

Tierschutzvertrag

von Kerstin H.

Sehr geehrte Frau Fries, ich habe letztes Jahr eine Hündin mit Schutzvertrag an eine ältere Dame im Nachbarort abgegeben. Wir haben, auch aufgrund ihres Alters, in Punkt 5. folgendes vereinbart: Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Einwilligung von dem/der Übergeber/in nicht gestattet. Sollte der/die Übernehmer/in das Tier nicht mehr halten können, so verpflichtet er/sie sich das Tier an den/die Übergeber/in bzw. an eine/n Beauftragte/n zurück zu geben, bzw. deren Einwilligung zur Weitergabe an Dritte einzuholen. Das Tier darf nicht verschenkt oder verkauft werden. Bei meinem Besuch letztes Jahr war alles soweit ok. Wir vereinbarten für April diesen Jahres, dass sie zur jährlichen Impfung in die Praxis kommt (ich arbeite hier als Tierarzthelferin). Leider erfuhr ich von einer Patientenbesitzerin vom Versterben der Dame und dass der Hund bei den Nachbarn ist. Ich habe diese angerufen und wollte die Maus abholen kommen. Doch mir wurde, jetzt auch per Anwalt, mitgeteilt, das die Nachbarin als Alleinerbe eingesetzt wurde, was auch die Tiere beinhaltet und ich hätte kein Recht auf Herausgabe. Was kann ich tun? Sissi liegt mir sehr am Herzen und ich kenn diese Familie nicht. Es sieht für mich so aus, als hätte die Dame bereits bei der Übergabe schon gewusst, dass sie gegen den Vertrag handeln wird. Ich bedanke mich bereits im Voraus für ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind zwei verschiedene rechtliche Bereiche betroffen, zum einen ihr Schutzvertrag mit der Verstorbenen und zum anderen das „Erbverhältnis“ zwischen der Verstorbenen und deren Nachbarin durch die Erbeinsetzung. Da die Nachbarin den Hund bei sich hat, ist sie zumindest Besitzerin des Hundes, ob Sie auch Eigentümerin ist, ist neben vielen anderen Fragen zu prüfen.
Da Sie die Herausgabe der Hündin fordern, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Besitzerin haben, sei es aus Vertrag oder aus Ihrer Eigentümerstellung. Beides ist sehr kompliziert zu prüfen und hängt unter anderem von dem Wortlaut Ihres Schutzvertrages ab, ob dort ein auch Eigentumsvorbehalt zu Ihren Gunsten enthalten ist und ob Sie eine Tierschutzgebühr von der Verstorbenen erhalten haben. Leider ist die Rechtsnatur solcher Tierschutzverträge noch nicht höchstrichterlich geklärt, daher gibt es verschiedene Urteile hierzu, einige Gerichte gehen von Kaufverträgen aus, andere hingegen sehen darin einen „atypischen Verwahrvertag“.
Abhängig von Ergebnis muss dann weitergeprüft werden, welche Folge die Erbschaft der Nachbarin auf dieses Vertragsverhältnis hat, da ein Erbe gemäß § 1922 BGB vollständig in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt, also auch in geltende Verträge.
Da sich als dies erst nach Einsicht in den Vertrag und nach Kenntnis der Einzelheiten prüfen und bewerten lässt, wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung