zurück zur Übersicht

Eigentum

von Tamara P.

Guten Tag Frau Ann-Kathrin Fries, ich habe vor kurzem einen 6 Jährigen Rüden einer Freundin übernommen, da sie umziehen musste und in die neue Wohnung nicht alle Hunde mitnehmen durfte. Wir kennen uns seit ca. einem Jahr, da ich damals einen Welpen bei ihr gekauft habe, und wir in Kontakt geblieben sind. Meine Freundin musste auch noch eine weitere Hündin abgeben, das tat sie auch an die damalige Besitzerin beider Hunde. Nun haben wir uns getroffen, damit sich alle Hunde mal wieder treffen und nun möchte die Frau, die nun die Hündin hat, auch meinen Rüden haben mit der Begründung, die beiden Hunde kennen sich ein Leben lang und ihre Hündin wäre tot traurig und die beiden gehören einfach zusammen. Ich muss dazu sagen, dass die Hündin erst 1 1/2 Wochen bei ihr ist. Nun zur Vorgeschichte, die Frau hat sich damals mit ihrem Freund den Rüden und die Hündin gekauft und die Hündin hat wohl auch innerhalb von 2 Jahren 2 Würfe gehabt, bei einem Wurf musste ein Notkaiserschnitt gemacht werden, als die beiden sich trennten, gab sie beide Hunde wegen Überforderung an meine Freundin ab, leider ohne Vertrag. Dies ist nun ca. 3 Jahre her. Meine Freundin hat beide Hunde übernommen, die in einem miserablen Zustand waren, und päppelte beide auf, der Hündin mussten 16 Zähne gezogen werden, die behandelnde Praxis wollte sogar den Tierschutz informieren, weil die beiden so schlecht aussahen. Meine Freundin hat seitdem alle Tierarztkosten, Futterkosten und die Hundesteuer bezahlt über ihren Namen. Es kamen in den 3 Jahren auch keinerlei Nachfragen der ehemaligen Besitzerin. Inzwischen fiel auch der Satz, sie hole sich den Hund, egal wie. Nun zu meiner Frage, wer ist der Besitzer des Hundes. Der Rüde ist bereits bei der Stadt auf meinen Namen gemeldet und ich habe mit meiner Freundin auch einen Vertrag gemacht. Ich würde mich sehr über Hilfe freuen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Prüfung der Eigentumslage ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab. Erschwerend kommt hier hinzu, dass es hier mehrere Beteiligte und offenbar klare nachweisbare Vereinbarungen getroffen wurden.  Daher ist hier nur eine sehr allgemeine Antwort möglich.
Aus Ihrer Schilderung und Ihrer Frage danach wer Besitzer des Hundes ist, entnehme ich, dass Sie den Rüden behalten möchte und eine Herausgabe an die ursprüngliche Halterin der beiden Hunde verweigern möchten. Hierzu müsste geprüft werden, ob Sie durch die Übergabe des Rüden, nicht nur Besitzerin, sondern auch Eigentümerin (rechtlich sind das zwei unterschiedliche Bereiche) geworden sind.
Ich nehme an, dass Sie Ihrer Freundin den Hund abgekauft haben und es sich bei dem Vertrag um einen Kaufvertrag handelt. Zusammen mit der gesetzlichen Vermutung des § 1006 BGB, spricht dies für Ihr Eigentum, das Sie der ursprünglichen Halterin entgegen halten können.
Sollte diese auf die Herausgabe beharren, müsste sie Sie notfalls auf Herausgabe verklagen.
Dort müsste sie dann aber ihren angeblichen Herausgabeanspruch beweisen können. Da Sie mit der Dame keinen Vertrag geschlossen haben, käme nur ein gesetzlicher Herausgabeanspruch aus Eigentum in Frage, was jedoch fraglich ist, da sie die Hunde ja vor drei Jahren an Ihre Freundin übergeben und sich nicht mehr gekümmert hat.
Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Rechtslage konkret prüfen zu lassen.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung