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Schäferhund Mischling aus dem TSV - 2 Jahre alt - Besitzer Nr.5 und TSV behält sich Eigentum vor!

von Jessica S.

Ich hab Anfang März 2021 einen Hund privat erworben, da sie den Hund nicht mehr halten darf/kann. Sie hatte den Hund angeblich privat erworben. Sie verhaspelte sich in Lügen und dann wurde es chaotisch. Zu dem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass er aus dem Tierschutz ist. Da er nur rumänische Papiere (Impfpass, EU Ausweis) hat, fand ich über die Landeshundedatenbank heraus, dass der Name der Person nicht der gleiche ist, wie der, von der ich den Hund bekommen habe. Aus Angst, dass er evtl. illegal verkauft wurde, weiter gesucht, Kontakt mit gemeldeter Besitzerin aufgenommen und diese nannte mir wiederum einen anderen Namen, wo sie den Hund abgegeben hat. Nach weiterer Recherche, habe ich rausgefunden, welcher TSV diesen Hund die Einreise nach DE ermöglicht und an Besitzer 2 abgegeben als Pflegestelle hat. Nach mehreren Telefonaten bat mich der TSV, den Hund keinem der 3 vorherigen Besitzern auszuhändigen und man würde mir einen Schutzvertrag/Adoptantenvertrag zukommen lassen. Es gab keine Besichtigung, sprich keine Kontrolle oder Ähnliches. 1. Laut Vertrag ist der Hund im Eigentum vom TSV, eine Kastration wurde vorgeschrieben. Laut TierSchG ist dies jedoch verboten, aber gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein. Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18). Also könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein. Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird. Die Ausnahmeregelung zielt jedoch in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38). Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres jedoch nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist. 2. Meiner Meinung nach, hat der TSV und alle Vorbesitzer in diesem Fall (Hund) unfassbar unverantwortlich gehandelt. Er wird demnächst auf mich angemeldet, versichert ist er bereits, da es gem. §11 LHundG ein großer Hund ist, auch beim Ordnungsamt gemeldet. Bei Tasso ist er auch registriert. Zudem haben alle Vorbesitzer gegen §8 LHundG verstoßen, denn der Hund war nirgends steuerlich gemeldet, nicht versichert, nicht dem Ordnungsamt angezeigt worden, nunmehr für meinen Geschmack §7 Abs. 2 LHundG absolut nicht erfüllt. Der TSV Besitzer #1 wusste nicht mal, dass Besitzer #3 ihn abgegeben hat, hat sich aber auch 2 Jahre nicht bei der Person gemeldet oder sich irgendwie erkundigt, ob es dem Hund gut geht. Gilt so ein Verhalten schon als fahrlässig? Könnte ich darauf bauen, dass der Hund in mein Eigentum übergeht, ohne dass der TSV eine Möglichkeit hat, sich den Hund wieder anzueignen? Wie kann ich nun offiziell und rechtlich abgesichert, der Eigentümer des Hundes werden?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn es durch die vielen Weitergaben des armen Hundes sehr kompliziert ist, da jede einzelne Weitergabe einen eigenständigen Vertrag (egal ob mündlich oder schriftlich) zwischen dem alten und dem neuen Halter darstellt. Da Sie jedoch von all dem nichts wussten, ist hier ein gutgläubiger Erwerb zu prüfen, so dass Sie das Eigentum an der Hündin bereits wirksam durch Ihren Kaufvertrag mit Ihrer Verkäuferin erlangt hätten. Dass der Verein sich das Eigentum in seinem Vertrag mit der Pflegestelle vorbehalten hat könnte für den Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Verkäuferin unerheblich sein, da der Verein den Hund freiwillig an die Pflegestelle überhat (er ist also nicht „abhandengekommen“ im Sinne des BGB) und weil Sie den Hund nicht von der Pflegestelle selbst erhalten haben.
Wenn der Verein darauf bestehen würde, mit Ihnen eine Vertrag schließen zu wollen, müsste er das im Zweifel einklagen und dann aber auch nachweisen, dass Sie nicht durch den Kaufvertrag mit Ihrer Verkäuferin bereits Eigentümerin geworden sind.
Sichern Sie zu Beweiszwecken z.B. die Verkaufsanzeige und die Korrespondenz (WhatsApp/Facebook, E-Mail etc.) mit Ihrer Verkäuferin. Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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