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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind.
So gibt es für beide Rechtsansichten Urteile auch jüngeren Datums. In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss.
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Tierschutzverein zustehen, müsste daher zunächst der Tierschutzvertrag eingesehen werden, und die weiteren Einzelheiten bekannt, u.a. ob Sie die Tierschutzgebühr schon vollständig bezahlt haben, ob der Hund in Deutschland schon auf einer Pflegestelle saß oder ob Sie sie direkt am Flughafen von einem Flugpaten, o.ä. übernommen haben usw.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Verdacht haben, dass der Verein die Erkrankung kannte und Ihnen verschwiegen hat. Auch um zu prüfen, ob Sie hieraus Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung haben könnten, müssten die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein.
Hierfür müssen Sie jedoch u.a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus. Schauen Sie hierfür z.B. in die (spanischen) Papiere des Hundes, ob dort schon etwas zu der Leishmaniose vermerkt ist und wenn ja, welches Datum dort angegeben ist, um die Kenntnis des Vereins bzw. das Kennen müssen, nachweisen zu können. Hinzu kommt, dass neuen Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewußt sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel auch in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten.
Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.