zurück zur Übersicht Hund in Pflege geben mit Rücknahmerecht 20.03.2021 von Elisabeth W. Wir müssen aus Platzgründen einen Hund weggeben. Eine Bekannte würde ihn übernehmen. Ich würde gerne einen Vertrag mit ihr machen, um wieder meinen Hund mit Erfolg zurückfordern zu können, falls sie nicht mehr für ihn sorgen kann gesundheitlich oder finanziell, damit er nicht in andre Hände gelangt oder gar ins Tierheim muss. Ich werde ihn nicht verkaufen oder verschenken. ..eher eine Art Leihgabe. ..Wie formuliert man sowas...? Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Antwort. .. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie müssen sich zunächst grundsätzlich entscheiden, ob Sie das Eigentum an Ihrem Hund an Ihre Bekannte übereignen wollen (sei es im Wege einer Schenkung oder im eines Verkaufs) und damit alle Rechte und Pflichten übertragen oder Sie sich das Eigentum vorbehalten wollen und Ihre Bekannte lediglich als Pflegestelle fungieren soll, Sie dann allerdings weiterhin verantwortlich für den Hund sind (Kosten, Haftung, Tierarzt, etc). Entscheiden müssen Sie auch, was genau Sie wünschen, möchten Sie den Hund in diesem Falle unbedingt zurück und dann selbst nach einen neuen Halter suchen oder möchten Sie nur vorab informiert werden und sich einen Einwilligung vorbehalten oder ähnliches? Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass unbedingt einen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Bekannten machen, der alle wichtigen Dinge enthalten muss, insbesondere die angesprochene Pflicht zur Rückgabe an Sie. Ein solcher Vertag dient nicht nur zu Beweiszwecken sondern auch der Klarheit und dem Vorbeugen von Missverständnissen. Die Formulierung hängt davon ab, ob Sie das Eigentum übertragen, dann müsste ein Vorkaufs-/oder Rückkaufsrecht formuliert werden, für den Fall des Pflegevertrages sollten die Bedingungen für die Rückgabe auch festgehalten werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre Wünsche wirksam formulieren zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie müssen sich zunächst grundsätzlich entscheiden, ob Sie das Eigentum an Ihrem Hund an Ihre Bekannte übereignen wollen (sei es im Wege einer Schenkung oder im eines Verkaufs) und damit alle Rechte und Pflichten übertragen oder Sie sich das Eigentum vorbehalten wollen und Ihre Bekannte lediglich als Pflegestelle fungieren soll, Sie dann allerdings weiterhin verantwortlich für den Hund sind (Kosten, Haftung, Tierarzt, etc). Entscheiden müssen Sie auch, was genau Sie wünschen, möchten Sie den Hund in diesem Falle unbedingt zurück und dann selbst nach einen neuen Halter suchen oder möchten Sie nur vorab informiert werden und sich einen Einwilligung vorbehalten oder ähnliches? Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass unbedingt einen schriftlichen Vertrag mit Ihrer Bekannten machen, der alle wichtigen Dinge enthalten muss, insbesondere die angesprochene Pflicht zur Rückgabe an Sie. Ein solcher Vertag dient nicht nur zu Beweiszwecken sondern auch der Klarheit und dem Vorbeugen von Missverständnissen. Die Formulierung hängt davon ab, ob Sie das Eigentum übertragen, dann müsste ein Vorkaufs-/oder Rückkaufsrecht formuliert werden, für den Fall des Pflegevertrages sollten die Bedingungen für die Rückgabe auch festgehalten werden. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um Ihre Wünsche wirksam formulieren zu lassen.