zurück zur Übersicht Vorkaufsrecht nicht eingehalten 21.03.2021 von Sina S. Hallo, Folgendes: Wir (A) haben im September letzten Jahres unser Kätzchen weiterverkauft. Nun haben wir vor einer Woche erfahren, dass der Käufer (B) Sie weiterverkauft hat, ohne uns Bescheid zu sagen. Wir wissen auch nicht wie lange Sie schon nicht mehr bei Ihm (B) ist. Wir haben versucht das ganze im Guten zu klären und wollten mit den neuen Besitzern (C) nur einmal reden. Allerdings kommen vom Käufer (B) nur ausreden bzw. keine Antworten. Im Kaufvertrag ist ein Vorkaufsrecht eingeräumt mit folgendem Wortlaut: der Käufer (B) verpflichtet sich jede beabsichtigte weiterveräußerung des Tieres Unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sollten sich zwingende Gründe ergeben, aus denen das Verkaufte Tier nicht beim B bleiben kann, so gilt das Vorkaufsrecht des A als vereinbart. A hat im fall der Anzeige der Weiterveräußerung durch B innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Anzeige zu erklären, ob er von dem Vorkaufsrecht gebrauch machen möchte. Nun ist die Frage was wir als nächstes tun können? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist es ist gut, dass Sie an eine vertragliches Vorkaufsrecht überhaupt gedacht haben, da dies in der Regel in Kaufverträgen, die im Internet kursieren nicht enthalten ist. Die Regelungen und Folgen eines vertraglichen Vorkaufsrecht ergeben sich aus den §§ 463 ff. BGB. Der Käufer B hätte sie daher unverzüglich über den Abschluss des Kaufvertrages mit der Dritten Person informieren müssen und ab da, hätten Sie die vereinbarten Wochen Zeit gehabt, Ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen und mit Ihrem Käufer einen neuen Kaufvertrag mit Ihnen als Käuferin abzuschließen (§ 469 BGB). Um nun in Ihrem konkreten Fall die möglichen Ansprüche zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag vorliegen, um zum einen die Formulierung des Vorkaufsrecht zu prüfen und zum anderen auch um zu sehen, ob eine wirksame Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen den Kaufvertrag enthalten ist, da sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können. Neben möglichen Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob Sie einen Auskunftsanspruch gegen B hinsichtlich der Daten der neuen Eigentümer*in haben. Gegen die neue Eigentümer*in haben Sie jedenfalls keinen direkten Anspruch, weder auf Herausgabe noch auf eine Kontaktaufnahme mit Ihnen. Versuchen Sie wenn möglich daher nochmals mit dem Käufer B eine gütliche Lösung zu finden, andernfalls wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist es ist gut, dass Sie an eine vertragliches Vorkaufsrecht überhaupt gedacht haben, da dies in der Regel in Kaufverträgen, die im Internet kursieren nicht enthalten ist. Die Regelungen und Folgen eines vertraglichen Vorkaufsrecht ergeben sich aus den §§ 463 ff. BGB. Der Käufer B hätte sie daher unverzüglich über den Abschluss des Kaufvertrages mit der Dritten Person informieren müssen und ab da, hätten Sie die vereinbarten Wochen Zeit gehabt, Ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen und mit Ihrem Käufer einen neuen Kaufvertrag mit Ihnen als Käuferin abzuschließen (§ 469 BGB). Um nun in Ihrem konkreten Fall die möglichen Ansprüche zu prüfen, müsste der gesamte Kaufvertrag vorliegen, um zum einen die Formulierung des Vorkaufsrecht zu prüfen und zum anderen auch um zu sehen, ob eine wirksame Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen den Kaufvertrag enthalten ist, da sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben können. Neben möglichen Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob Sie einen Auskunftsanspruch gegen B hinsichtlich der Daten der neuen Eigentümer*in haben. Gegen die neue Eigentümer*in haben Sie jedenfalls keinen direkten Anspruch, weder auf Herausgabe noch auf eine Kontaktaufnahme mit Ihnen. Versuchen Sie wenn möglich daher nochmals mit dem Käufer B eine gütliche Lösung zu finden, andernfalls wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.