zurück zur Übersicht Katze zurück gelassen 27.03.2021 von Saskia S. Guten Tag, Mein Freund und ich wohnen in einem Haus seine Schwester hat vor ca 3 Jahren eine Katze im Tierheim gekauft, hat den Vertrag dazu noch und ist letztes Jahr ausgezogen. Sie hat die Katze hier gelassen weil sie sie nicht mit in die neue Wohnung nehmen durfte. Dementsprechend kümmern wir uns nun seit über einem Jahr um die Katze und jetzt weil die Schwester ihre Ansprüche geltend machen und die Katze abholen und steht ständig vor unserer Tür. Nun zu unserer Frage: Die Katze wurde hier zurück gelassen und es wurde nie gesagt das sie abgeholt wird sobald sich der Wohnsitz der Schwester ändert. Wem gehört nun die Katze? Den Impfausweis haben wir und dort steht auch der Name meines Freundes drin. Wir haben in der Zeit einiges an Kosten gehabt und uns wie gesagt über ein Jahr um die Katze gekümmert sind uns aber unsicher wem die Katze jetzt gehört. Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es gerade zwischen Familienangehörigen oder Freunden zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von überlassenen Haustieren kommt, da zwischen Freunden und Bekannten in der Regel nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Ob die Schwester Ihres Freundes einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob sie ihr Eigentum -trotz des Überlassens bei Auszugs und der Übergabe des Impfausweises- beweisen könnte. Hierfür müssten z.B. WhatsApp-Verläufe, Gespräche unter Zeugen etc. geprüft werden. Da Ihr Freund die Katze bei sich hat also rechtmäßiger Besitzer der Katze ist (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) und sie auf eigene Kosten versorgt haben, spricht für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wenn die Schwester die Katze tatsächlich wieder zurück haben möchte, müsste sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Für den Fall, dass Sie die Katze tatsächlich herausgeben müssten, sollte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, also die Herausgabe von der Erstattung der entstandenen Futter- und Tierarztkosten abhängig gemacht werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es gerade zwischen Familienangehörigen oder Freunden zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von überlassenen Haustieren kommt, da zwischen Freunden und Bekannten in der Regel nur mündliche ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Ob die Schwester Ihres Freundes einen Herausgabeanspruch hat, hängt davon ab, ob sie ihr Eigentum -trotz des Überlassens bei Auszugs und der Übergabe des Impfausweises- beweisen könnte. Hierfür müssten z.B. WhatsApp-Verläufe, Gespräche unter Zeugen etc. geprüft werden. Da Ihr Freund die Katze bei sich hat also rechtmäßiger Besitzer der Katze ist (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) und sie auf eigene Kosten versorgt haben, spricht für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Wenn die Schwester die Katze tatsächlich wieder zurück haben möchte, müsste sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Für den Fall, dass Sie die Katze tatsächlich herausgeben müssten, sollte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, also die Herausgabe von der Erstattung der entstandenen Futter- und Tierarztkosten abhängig gemacht werden.