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Läufige Hündin

von Julia M.

Hallo meine Französiche Bulldoggen hündin ist läufig. Der Nachbarshund (Harzer Fuchs) springt übern 1.30 m hohen Zaun in mein komplett umzäumtes Grundstück und hat sich heute früh durch die Hunde/Katzenklappe von Staywell größe M mit max. Schulterbreite: 209 mm durchgequetscht und meinen Hund in meinem Haus bedrängt.....glücklicherweise war ich noch zu Hause und hab ihn mir geschnappt und zum Nachbarn zurück geschafft und die Haustür zu gesperrt. Der Schlüssel steckt ausser immer. Ich hab dann später mit meinem Nachbarn telefoniert und ihm nochmals gesagt (hatte das Theater letztes Jahr schon) das er den Hund einsperren oder kastrieren oder erstmal chipen lassen soll. Nun meinte er, das sieht er nicht ein und das Geld gibt er dafür auch net aus. Ich soll meinen sterilisiert lassen und sein Tierarzt meinte ich bin als Halter einer läufigen Hündin dafür verantwortlich diese in der Zeit weg zu sperren? HALLO es ist mein Garten der für meine Hündin frei zugänglich und ausbruchsicher ist. Was kann ich tun? Woher weiß ich ob er sie net doch gedeckt hat? Hat der Tierarzt recht und ich muss in der Zeit der läufigkeit meinen Hund ins haus sperren? Ich hab den Garten dafür, das sie ,wenn ich auf arbeit bin, alleine draußen pinkeln oder ihr Geschäft machen oder sich sonnen kann. Nun soll ich sie einsperren, weil der Nachbarshund aus mein Grundstück springt? Danke vorab für Ihre Antwort Gruß 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zum Thema „ungewollter Deckakt“ gibt es zwar Gerichtsentscheidungen unter anderem auch vom BGH, jedoch sind diese schon älter, so dass fraglich ist, ob dies heute noch so entschieden wird.
Grundsätzlich gilt:
Sollte der Rüde Ihre Hündin tatsächlich erfolgreich gedeckt habe, gilt zunächst der Grundsatz der Haftung des Rüdenbesitzers nach § 833 Satz 1 BGB wegen der „Beschädigung“ Ihrer Hündin und dem daraus folgenden finanziellen Schaden durch die Kosten der Trächtigkeit, der Geburt und der Welpenaufzucht oder eines Schwangerschaftsabbruchs.
Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber -wie in jedem Schadensersatzfall- Ihre möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ abgezogen werden, weil Sie die Hündin unbeaufsichtigt in den Garten lassen, obwohl Sie wissen, dass der Rüde über den Zaun springt und durch die Hundeklappe sogar in das Haus gelangen kann, in diesem Sinne urteilte das OLG Hamm im Jahre 1993 mal zu Lasten der Halterin der Hündin. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall eine Mitschuld trifft und in welcher Höhe müsste im Streitfall letztlich das zuständige Gericht entscheiden.
Zu prüfen ist jedoch auch, ob Sie einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn haben, in der Art, dass ihm verboten wird, dass sein Rüde Ihr Grundstück betritt.
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht
 

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