zurück zur Übersicht Eigentümerwechsel 08.04.2021 von Maria G. Guten Tag, seit April 2017 wohnen wir in unserer aktuellen Wohnung und mit Einzug haben wir unseren Welpen bekomme. Der nun heute 4 Jahre alte Hund wohnt immer noch bei uns. Bei der Wohnungssuche war damals die Bedingung, dass Hundehaltung erlaubt ist. Dies hat uns auch der Vermieter mündlich zugesagt, im Mietvertrag steht "nach Absprache". Da er uns schon mehrfach berichtet hat das Haus (insgesamt 3 Wohnung) zu verkaufen, haben wir im letzten Jahr (2020) nochmal einen Nachtrag zum Mietvertrag aufgesetzt, in dem uns die Haltung von maximal 2 Hunden erlaubt ist. Dies hat unser Vermieter dann auch so unterschrieben. Nun soll dieses Jahr evtl. der Verkauf stattfinden und ich mache mir Sorgen, was die Anschaffung des zweiten Hundes angeht. Dieser soll voraussichtlich im Januar 2022 einziehen. Kann der neue Vermieter uns die Anschaffung eines zweiten Hundes dann untersagen? Bzw. wenn beide Hunde dann irgendwann nicht mehr sind, können wir uns aufgrund der schriftlichen Vereinbarung neue Hunde zulegen? Vielen Dank und viele Grüße! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, wonach der Käufer eines vermieteten Wohnraums in den bestehenden Mietvertrag und dem schriftlichen Zusatz mit den Mietern automatisch eintritt und diesen fortführen muss. Da Ihnen die Haltung von maximal zwei Hunden erlaubt ist und nicht konkrete auf zwei ganz bestimmte Hunde beschränkt ist, würde dies auch zwei neue Hunde umfassen. Zudem kann auch der neue Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ aus § 566 BGB gilt, wonach der Käufer eines vermieteten Wohnraums in den bestehenden Mietvertrag und dem schriftlichen Zusatz mit den Mietern automatisch eintritt und diesen fortführen muss. Da Ihnen die Haltung von maximal zwei Hunden erlaubt ist und nicht konkrete auf zwei ganz bestimmte Hunde beschränkt ist, würde dies auch zwei neue Hunde umfassen. Zudem kann auch der neue Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se vertraglich verbieten, so das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Danach muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.