zurück zur Übersicht Hundehaltung mittelgroßer Hund 09.04.2021 von Nicole J. Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann und ich haben und Februar 2020 einen schäferhund mix aus dem Tierschutz geholt ( sie ist ein mix aus weißer Schäferhund, Husky und Colli). Seit ca Januar 2021 hat unser Vermieter (trotz Erlaubnis per Email) was gegen den Hund. Wir haben eine Erlaubnis für einen kleinen Hund bis mittlerer Größe (mittelgroß). Er ist der Meinung bzw behauptet das wir einen großen Hund haben. Ich habe mich bei dem VHD und FCI (Zucht Verbände) erkundigt zu welcher Größe Sie gehört und überall steht mittelgroß. Dies haben wir dem Vermieter auch vorgelegt aber dennoch will er das wir sie abgeben oder ausziehen sollen, da sie ihm zu groß ist, nur hat er sie noch nie gesehen und wieso kam er nicht vor 1 jahr?! Das wissen wir leider nicht. Wir wohnen in einem 2 Parteien Haus und unten wohnt seine Cousine mit 2 Hunden ( 1 Mini Australien Shepard und 1 Border Colli). Die kleine Hündin ist täglich mehrfach am bellen und die Größere zeigt die Zähne wenn andere Hunde zu nahe kommen. Unser Hund ist ruhig, macht kein Dreck und stellt nichts an. Wir dürfen auch wegen unserer Hündin nicht in den Garten, sondern nut den Hof/Vorgarten nutzen (trotz Garten Mitbenutzung). Wir wissen langsam nicht mehr weiter. Ihm ist es egal das sie mittelgroß ist und er es erlaubt hat. Mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist es sehr gut, dass Sie eine schriftlich Erlaubnis zur Haltung eines kleinen bis mittelgroßen Hundes haben, leider zeigt sich an Ihrem Fall, dass sie nicht eindeutig regelt, was genau ein „mittelgroßer Hund“ im Sinne der Erlaubnis ist. So ist richtig und gut, dass Sie hinsichtlich der genannten Rasseanteile Bescheinigung über deren „Mittelgröße“ haben. Subjektiv betrachtet, können jedoch alle drei Rassen, insbesondere der Husky mit bis zu 56 cm Größe auch als groß bezeichnet werden. Im Landeshundegesetz NRW z.B. zählen Hunde über 40 cm Widerristhöhe als „groß“, eine solche Regelung gibt es in Hessen allerdings nicht. Auch wenn er Ihre Hündin noch nie gesehen hat, nehme ich an, dass seine Cousine ihm vielleicht ein Foto geschickt hat, o.ä. Im Streitfall müsste daher letztlich ein Gericht darüber entscheiden, ob diese Beschränkung überhaupt wirksam formuliert und wenn ja, ob Ihre Hündin „mittelgroß“ ist. Da jedoch Prozesse mit dem Vermieter vermieden werden sollten und ich aus Ihrer Schilderung entnehme, dass die Hündin erst nach einem Jahr „zu groß“ sei und er schon angedeutet hat, dass Sie ausziehen sollen, könnte es sein, dass die Hündin gar nicht das eigentliche Problem ist, über das sich Ihr Vermieter oder seine Cousine/Ihre Nachbarin ärgert. Oft werden nämlich die Haustiere nur vorgeschoben, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen oder um den Auszug unliebsamer Mieter voranzutreiben. Sollte er tatsächlich auf die Abschaffung der Hündin oder sogar auf Ihren Auszug bestehen, lassen Sie sich dies schriftlich geben und wenden Sie damit an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Mietrecht, um diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist es sehr gut, dass Sie eine schriftlich Erlaubnis zur Haltung eines kleinen bis mittelgroßen Hundes haben, leider zeigt sich an Ihrem Fall, dass sie nicht eindeutig regelt, was genau ein „mittelgroßer Hund“ im Sinne der Erlaubnis ist. So ist richtig und gut, dass Sie hinsichtlich der genannten Rasseanteile Bescheinigung über deren „Mittelgröße“ haben. Subjektiv betrachtet, können jedoch alle drei Rassen, insbesondere der Husky mit bis zu 56 cm Größe auch als groß bezeichnet werden. Im Landeshundegesetz NRW z.B. zählen Hunde über 40 cm Widerristhöhe als „groß“, eine solche Regelung gibt es in Hessen allerdings nicht. Auch wenn er Ihre Hündin noch nie gesehen hat, nehme ich an, dass seine Cousine ihm vielleicht ein Foto geschickt hat, o.ä. Im Streitfall müsste daher letztlich ein Gericht darüber entscheiden, ob diese Beschränkung überhaupt wirksam formuliert und wenn ja, ob Ihre Hündin „mittelgroß“ ist. Da jedoch Prozesse mit dem Vermieter vermieden werden sollten und ich aus Ihrer Schilderung entnehme, dass die Hündin erst nach einem Jahr „zu groß“ sei und er schon angedeutet hat, dass Sie ausziehen sollen, könnte es sein, dass die Hündin gar nicht das eigentliche Problem ist, über das sich Ihr Vermieter oder seine Cousine/Ihre Nachbarin ärgert. Oft werden nämlich die Haustiere nur vorgeschoben, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen oder um den Auszug unliebsamer Mieter voranzutreiben. Sollte er tatsächlich auf die Abschaffung der Hündin oder sogar auf Ihren Auszug bestehen, lassen Sie sich dies schriftlich geben und wenden Sie damit an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Mietrecht, um diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.