zurück zur Übersicht Kauf eines angeblichen gesunden Hundes 10.04.2021 von Sabrina T. Ich habe mir vor einem Monat einen Pomeranien Zwergspitz bei einem Züchter geholt und gekauft. 2 Tage nach dem kauf sprach der Züchter mir auf meine Mailbox und bat mich um Rückruf. Beim Rückruf erfuhr ich dann, dass einer der anderen vermittelten Welpen es sehr schlecht ginge. Er sei in der Tierklinik und die Besitzer wollen diesen zurückgeben, das Sie ihn krank vom züchter bekommen haben. Daraufhin bat der Züchter mich um sicher zu gehen, dass es der kleinen gut geht eine Kotprobe beim Tierarzt abzugeben. Am Tag selbst habe ich dies noch getan. Am nächtsen Tag stellte sich heraus dass die kleine leider Giardien hatte (bösartiger Dünndarm Parasit) und diesen vom Züchter mitgebracht hat. Als wir die Giardien bekämpft hatten entdeckten wir eine offene Fontanelle und unregelmäßigkeiten bei unserer Hündin. Diese habe ich dem Tierarzt gleich berichtet. Nach abgabe von einer urinprobe und Blut stand das Ergebnis fest vorgelagerte Nierenimnfektion/ - entzündung. Darauf hin habe ich mich nochmal mit dem Züchter in Verbindung gesetzt und gefragt ob er mir beim Kaufpreis für (den angeblich gesunden Hund 2500 €) entgegen kommen würde. Hat er mir angeboten den Hund zurück zu nehmen, daraufhin habe ich ihm geschrieben, dass dies auf gar keinen Fall in Frage kommen würde. Und habe versucht an seine Vernunft zu appellieren und mir preislich für die entstandenen Arztkosten entgegen zu kommen. Sonst müsste ich leider einen anderen Weg einschlagen. Denn er hat mir die Hündin als gesund verkauft trotz mehrfacher Nachfrage meiner Seits vor Kaufvertrag unterzeichnung. Gott sei dank hatte ich die Cousine meines Partners dabei, die es bezeugen kann. Leider wurde er daraufhin sehr unangenehm und grob, und meinte er würde sich von mir nicht erpressen lassen und er kenne seine Rechte. ich soll froh sein dass er mich überhaupt informiert hat, dass einer der anderen Welpen krank sei. Von den Bedingungen bei der Abholung will ich gar nicht sprechen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn er seine Rechte kennt, muss er auch seine Pflichten kennen, nämlich seine kaufvertragsrechtliche Gewährleistungspflicht. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich auch, dass es sich um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, auch wenn er sich als Hobbyzüchter bezeichnen sollte. Demnach gilt grundsätzlich folgendes: Ist ein verkaufter Hund bei der Übergabe krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe des Minderungs- bzw. Schadensersatzbetrages, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte z.B. darin bestehen, dass ein Züchter den Hund auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem konkreten Fall, ist -zum Leidwesen der Welpen-, aber zu Ihrem Glück auch ein anderer Welpe mit Giardien infiziert, was der Züchter zugestanden hat, sodass feststehen dürfte, dass der Welpe bereits bei der Übergabe mit Giardien infiziert und erkrankt und damit mangelhaft war. Hinsichtlich der Niereninfektion sollten Sie sich von Ihrem Tierarzt bescheinigen lassen, seit wann dies Entzündung vermutlich bestand. Der der Züchter die Rücknahme des Welpen, rechtlich gesprochen den Rücktritt vom Kaufvertrag angeboten hat, könnte dies als Anerkenntnis seiner Gewährleistungspflicht gewertet werden, allerdings müssten hierzu alle Einzelheiten bekannt sein. Auch der Kaufvertrag müsste eingesehen werden. Sollten Sie sich mit ihm nicht doch noch gütlich einigen können, sollten Sie Ihre Ansprüche und das geeignete weitere Vorgehen anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenn er seine Rechte kennt, muss er auch seine Pflichten kennen, nämlich seine kaufvertragsrechtliche Gewährleistungspflicht. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich auch, dass es sich um einen Unternehmer nach § 14 BGB handelt, auch wenn er sich als Hobbyzüchter bezeichnen sollte. Demnach gilt grundsätzlich folgendes: Ist ein verkaufter Hund bei der Übergabe krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe des Minderungs- bzw. Schadensersatzbetrages, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte z.B. darin bestehen, dass ein Züchter den Hund auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt. In Ihrem konkreten Fall, ist -zum Leidwesen der Welpen-, aber zu Ihrem Glück auch ein anderer Welpe mit Giardien infiziert, was der Züchter zugestanden hat, sodass feststehen dürfte, dass der Welpe bereits bei der Übergabe mit Giardien infiziert und erkrankt und damit mangelhaft war. Hinsichtlich der Niereninfektion sollten Sie sich von Ihrem Tierarzt bescheinigen lassen, seit wann dies Entzündung vermutlich bestand. Der der Züchter die Rücknahme des Welpen, rechtlich gesprochen den Rücktritt vom Kaufvertrag angeboten hat, könnte dies als Anerkenntnis seiner Gewährleistungspflicht gewertet werden, allerdings müssten hierzu alle Einzelheiten bekannt sein. Auch der Kaufvertrag müsste eingesehen werden. Sollten Sie sich mit ihm nicht doch noch gütlich einigen können, sollten Sie Ihre Ansprüche und das geeignete weitere Vorgehen anwaltlich prüfen lassen.