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Amtstierärztliche Anordnung

von Simon L.

Liebes Tasso-Team, leider gab es Ende letzten Monats einen Vorfall mit meinem Hütehundmix und einem Yorkshire Terrier Welpen (12 Wochen) im Freilauf in dessen Folge der Welpe an einem Pneumothorax gestorben ist. Ich habe nun eine amtstierärztliche Anordnung erhalten. "Ihnen wird gemäß § 30 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) Folgendes auferlegt: 1. Ihr Hund ist ab sofort in der Öffentlichkeit, das heißt ab Verlassen von eingefriedetem Besitztum oder Wohnräumen, stets mit einem beißsicheren Maulkorb und an einer höchstes zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. 2. Die Aufhebung der Maulkorb- und Leinenpflicht kann hier nach Vorlage eines aktuellen Berichts zu einer durch eine/n im Land Berlin anerkannte/n Sachverständige/n durchgeführten Wesensüberprüfung (Nachweis der Sozialverträglichkeit gemäß § 8 HundeG) beantragt werden. 3. Sollte der Hund versterben oder abgegeben werden, ist dies dem Veterinäramt unter Nennung von Namen und Anschrift des neuen Halters mitzuteilen." Der Ablauf des Vorfalls wurde von der Gegenseite leider überspitzt formuliert, so soll ich meinen Hund beispielsweise mit dem Knie runter gedrückt haben. Außerdem hat sich der Hund laut deren Beschreibung nach dem Vorfall hinter einem Fahrrad versteckt, das im Freilauf stand. Allerdings habe ich mich nicht auf meinen Hund knien müssen und der Welpe hat sich bereits während des Vorfalls mit dem Kopf in den Speichen des Fahrrads verfangen. Da er äußerlich auch keine Bisswunden hatte, nehme ich an, dass das eher das Problem war. Außerdem bin ich seitdem ich meinen Hund im Oktober geholt habe beinahe täglich im Freilauf gewesen, ohne Vorfall - der Hund ist also sozialverträglich. Da ich jedoch sowieso nächsten Monat nach Schleswig-Holstein ziehe, habe ich jetzt die Frage, ob das als Einstufung als gefährlicher Hund zu verstehen ist oder nicht. Es wird ja nicht explizit erwähnt, aber es könnte ja auch impliziert sein? Falls dem so ist: Sollte ich Widerspruch einlegen oder ggf. einen Anwalt einschalten, oder wird das sowieso nicht von Berlin nach Schleswig-Holstein übermittelt? Eine Hundeschule würde ich dann sowieso nochmal aufsuchen, aber ich möchte gerne verhindern, dass er in Schleswig-Holstein auch so eingeschränkt wird und ich knapp 700 Euro mehr Steuern zahlen müsste. Eine einfache Vorstellung beim Amtarzt ist leider aufgrund von Corona derzeit nicht möglich.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie nur § 30 HundeG zitieren, ist damit keine Feststellung der Gefährlichkeit verbunden. Diese müsste auf Grundlage des § 3 Absatz 3 HundeG ausdrücklich ausgesprochen werden. Zudem ergeben sich die genannten Auflagen dann automatisch aus den Regelungen für gefährliche Hunde nach §§ 17-25 HundeG und nicht aus § 30 HundeG.
Ob Sie trotz fehlender Feststellung der Gefährlichkeit rechtzeitig innerhalb der in dem Bescheid genannten Frist Widerspruch oder Anfechtungsklage erheben sollten, weil der Sachverhalt Ihrer Meinung nach falsch geschildert wurde, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein und eine Akteneinsicht in die Verwaltungsakte ist dringend notwendig.
 
Ob die Berliner Behörde die Akte nach Ihrem Umzug nach Schleswig Holstein an das dortige Ordnungsamt weiterleitet, hängt von der Behörde ab.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Auflagen nicht gerechtfertigt und Sie dagegen vorgehen möchten, müssen Sie sich zwingend innerhalb der im Bescheid am Ende genannten Frist und mit dem dort genannten Rechtsmittel dagegen wenden, da der Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird und nicht mehr angegriffen werden kann.
 

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