zurück zur Übersicht Neue Hundehaltungs-Verordnung (Freilauf) 25.04.2021 von Nicole W. Sehr geehrte Frau Fries. In der Gemeinde Barbing ist eine neue Hundehaltungs-Verordnung erlassen worden, die den Freilauf großer Hunde und Kampfhunde reglementiert. Die Gemeinde hat dazu "Auslaufflächen" ausgewiesen, deren Überprüfung ich für notwendig erachte. In der Nähe einzelner Dörfer der Gemeinde sind kleine Feldwegabschnitte als Freilauf-"Fläche" markiert. Das Gebiet der Gemeinde Barbing ist ein sehr ländlicher Bereich, indem es nun nur noch sehr (!) beschränkt möglich sein soll, seinem Hund (ab 50 cm Höhe, Kampfhund (allein der Ausdruck ist wohl nicht korrekt), sowie generell Hunden bestimmter Rassen (Schäferhund, Boxer, Dobermann etc.)) Freilauf zu ermöglichen. Bitte helfen Sie uns, damit diese Verordnung so nicht zum Tragen kommt bzw. weiter Schule macht!!! In der Praxis ist damit meiner Meinung nach keine artgerechte Hundehaltung mehr möglich (und das auf dem Land!)! Hier der Link zur Seite der Gemeinde: https://barbing.de/media/48974/hundehaltungsvo2021.pdf Sehr hilfreich wäre auch eine Einschätzung Ihrerseits, in wieweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (haben Sie vielleicht eine Empfehlung? Bzw. welchen Sachbereich sollte dieser am Besten vertreten?) Erfolgsaussichten hat. Viele liebe Grüße und großen Dank bereits im Voraus, dass Tasso durch Sie diese Form der "Rechtsberatung" überhaupt anbietet. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier stehen sich die Interessen der Hundehalter ihre Hunde artgerecht halten zu können und § 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung, dem Interesse der Behörde ihre Bürger vor Gefahren oder Belästigung freilaufender Hunde zu schützen, gegenüber. Eine Maßnahme vieler Behörden um die Anzahl der Hunde möglichst klein zu halten ist über die Höhe der Hundesteuer. Ein weiteres Mittel sind wie in Ihrem Fall Verordnungen, die eigentlich einen allgemeinen Leinenzwang bezwecken. Hierzu gibt es jedoch unterschiedliche Gerichtsurteile je nach Bundesland. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte, dass ein genereller Leinenzwang zulässig sei. Anders sahen dies Gerichte in Niedersachsen und Thüringen, die einen generellen Leinenzwang in einer Gemeinde unzulässig bzw. unverhältnismäßig ansehen. Den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit einer Verordnung kann jeder betroffene Hundehalter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe im Wege eines Normkontrollverfahrens nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung bei dem örtlich zuständigen Oberverwaltungsgericht stellen. Dort wird dann unter anderem geprüft, ob die Verordnung der Gemeinde Barbing den Anforderungen des § 18 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern, insbesondere dem Absatz 1 Satz 2 genügt, der besagt: „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Leider lassen sich die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages an dieser Stelle nicht beurteilen. Wenden Sie sich zu diesem Zwecke entweder an einen Fachanwalt/in für Verwaltungsrecht oder einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um nicht nur die Erfolgsaussichten sondern auch das entsprechende Kostenrisiko bewerten zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier stehen sich die Interessen der Hundehalter ihre Hunde artgerecht halten zu können und § 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Hundeverordnung, dem Interesse der Behörde ihre Bürger vor Gefahren oder Belästigung freilaufender Hunde zu schützen, gegenüber. Eine Maßnahme vieler Behörden um die Anzahl der Hunde möglichst klein zu halten ist über die Höhe der Hundesteuer. Ein weiteres Mittel sind wie in Ihrem Fall Verordnungen, die eigentlich einen allgemeinen Leinenzwang bezwecken. Hierzu gibt es jedoch unterschiedliche Gerichtsurteile je nach Bundesland. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte, dass ein genereller Leinenzwang zulässig sei. Anders sahen dies Gerichte in Niedersachsen und Thüringen, die einen generellen Leinenzwang in einer Gemeinde unzulässig bzw. unverhältnismäßig ansehen. Den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit einer Verordnung kann jeder betroffene Hundehalter innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe im Wege eines Normkontrollverfahrens nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung bei dem örtlich zuständigen Oberverwaltungsgericht stellen. Dort wird dann unter anderem geprüft, ob die Verordnung der Gemeinde Barbing den Anforderungen des § 18 Landesstraf- und Verordnungsgesetz Bayern, insbesondere dem Absatz 1 Satz 2 genügt, der besagt: „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Leider lassen sich die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages an dieser Stelle nicht beurteilen. Wenden Sie sich zu diesem Zwecke entweder an einen Fachanwalt/in für Verwaltungsrecht oder einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um nicht nur die Erfolgsaussichten sondern auch das entsprechende Kostenrisiko bewerten zu lassen.