zurück zur Übersicht Pflegekater abgewandert 29.04.2021 von Stefanie W. Guten Tag, seit mehreren Jahren sind wir Dauerpflegestelle für einen Kater. Leider ist dieser jetzt abgewandert und bei Nachbarn (evtl bei mehreren). Eigentlich hätten wir keinen Freigang erlauben sollen, weil der Garten nicht "ausbruchsicher" ist. Nun ist er immer mal entwischt aber immer zurück gekommen. Gut getan hatte es ihm auch, daher ließ ich ihn regelmäßig raus. Nun kam er in den letzten Wochen nur noch zweimal kurz vorbei. Ich möchte ihn nicht einsperren und akzeptiere seine Abwanderung. Den Verein versuchte ich zu kontaktieren, wie es nun weitergehen kann, weil ich offiziell ja in der Verantwortung stehe, auch für künftige Dinge. Bisher kam keine Rückmeldung. Haben Sie evtl einen Tipp hierzu? Kann ich den Nachbarn eine Eigentumsübertragung anbieten bzw was mache ich, wenn sie es ablehnen? Möchte gerne Klarheit, auch in emotionaler Sicht. Vielen Dank und viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Kater als Dauerpflegestelle bei sich haben, nehme ich an, dass einen entsprechenden Vertrag gibt, der insbesondere den Eigentumsvorbehalt des Tierschutzvereines beinhaltet. Selbst wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, wenn zwischen Ihnen und dem Verein ausdrücklich die Eigenschaft als Pflegestelle vereinbart wurde, liegt ein mündlicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB vor, so dass Sie „nur“ Besitzerin des Kater nicht aber dessen Eigentümerin (dies wäre nach wie vor der Verein) sind. Demnach könnten Sie niemandem eine Eigentumsübertragung anbieten. Da ein Verwahrungsvertrag aber von beiden Seiten gekündigt werden kann, müsste Ihr Pflegestellenvertrag auf eine solche Kündigung und die entsprechende Frist hin überprüft werden. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag oder ist dort nichts enthalten, ist die gesetzliche Kündigungsfrist zu prüfen, nach der Sie den Vertrag kündigen können. Sollte der Verein sich zwischenzeitlich nicht gemeldet haben, setzten Sie eine Frist von einer Woche um zu klären, wie es mit dem Kater weitergeht. Meldet der Verein sich auch dann nicht, wenden Sie sich mit den Unterlagen und der Korrespondenz mit dem Verein über E-Mail, WhatsApp etc. an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie die Kater als Dauerpflegestelle bei sich haben, nehme ich an, dass einen entsprechenden Vertrag gibt, der insbesondere den Eigentumsvorbehalt des Tierschutzvereines beinhaltet. Selbst wenn es keinen schriftlichen Vertrag gibt, wenn zwischen Ihnen und dem Verein ausdrücklich die Eigenschaft als Pflegestelle vereinbart wurde, liegt ein mündlicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB vor, so dass Sie „nur“ Besitzerin des Kater nicht aber dessen Eigentümerin (dies wäre nach wie vor der Verein) sind. Demnach könnten Sie niemandem eine Eigentumsübertragung anbieten. Da ein Verwahrungsvertrag aber von beiden Seiten gekündigt werden kann, müsste Ihr Pflegestellenvertrag auf eine solche Kündigung und die entsprechende Frist hin überprüft werden. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag oder ist dort nichts enthalten, ist die gesetzliche Kündigungsfrist zu prüfen, nach der Sie den Vertrag kündigen können. Sollte der Verein sich zwischenzeitlich nicht gemeldet haben, setzten Sie eine Frist von einer Woche um zu klären, wie es mit dem Kater weitergeht. Meldet der Verein sich auch dann nicht, wenden Sie sich mit den Unterlagen und der Korrespondenz mit dem Verein über E-Mail, WhatsApp etc. an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.