zurück zur Übersicht Katze vermutlich weiter vermittelt obwohl Sie als vermisst gilt 03.05.2021 von Ilya B. Guten Tag, unsere Katze gilt seit wenigen Wochen als vermisst. Wir haben von Tasso einen Hinweis auf den möglichen Aufenthalt bekommen, da es einen Tippgeber gab die eine Katze bei einer Tierärztin abgab. Diesen erhielten wir gestern. Daher haben wir uns mit der Dame die den Tipp an Tasso gab in Verbindung gesetzt und heraus gefunden, dass es sich dabei tatsächlich um unsere Katze handelt. Wir haben genaue Daten darüber bekommen wann die Katze beim Tierarzt abgegeben wurde (7. April 2021). Als wir uns mit dem Tierarzt in Verbindung setzten wurde uns mitgeteilt, dass diese aktuell keine Katze haben die zu der jeweiligen Beschreibung passt. Bei Rückfrage mit der Tippgeberin erfuhren wir auch, dass diese sich einige Tage danach (laut ihr 2-3 Tage) auch nochmal mit der Tierärztin in Verbindung gesetzt hatte um nachzufragen ob sie die "herrenlose" Katze denn behalten dürfte und daraufhin die Rückmeldung bekommen hat, dass die Katze bereits weiter vermittelt ist. Heute haben wir uns daraufhin mit der Tierärztin und den genauen Daten bzgl. wer die Katze abgegeben hat und wann an die Tierärztin gewendet, die uns jegliche Auskunft verweigerte zum Aufenthalt der Katze. Beiläufig gesagt: Sie ist gechippt, angeblich wäre es nicht möglich gewesen eine Chipnummer auszulesen. Was können wir in der Hinsicht tun um an unser geliebtes Tier wieder zu kommen, wenn selbst sich die Tierärztin dagegen weigert uns den Aufenthaltsort UNSERER Katze mitzuteilen. Vor allem ist das überhaupt rechtens, dass eine Fundkatze sofort wieder vermittelt werden darf? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich nachweislich um Ihre Katze, sprich um Ihr Eigentum handelt, dass die Tierärztin da entweder selbst an einen Dritten vermittelt hat oder in ein Tierheim bzw. in die Obhut eines Tierschutzvereins gegeben hat, hätten Sie gegen sie zwar eigentlich einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der allerdings „ins Leere“ läuft, da sie die Katze (angeblich) nicht mehr bei sich hat. Hier ist allerdings der Auskunftsanspruch aus Ihrem Eigentumsrecht zu prüfen, so dass sie Ihnen mitteilen müsste, an wen sie die Katze übergeben hat. Fordern Sie daher schriftlich auf, Ihnen Ihre Katze unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zurückzugeben und mitzuteilen, an wen sie die Katze übereignet hat bzw. bei wem sich gerade aufhält. Sollte Sie sich weiterhin weigern, versuchen Sie entweder über die Tierärztekammer sie zur Auskunft zu bewegen, notfalls müssten Sie sie auf Herausgabe bzw. Auskunft verklagen. Da hier geprüft werden sollte, ob dies im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich für diesen Schritt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich nachweislich um Ihre Katze, sprich um Ihr Eigentum handelt, dass die Tierärztin da entweder selbst an einen Dritten vermittelt hat oder in ein Tierheim bzw. in die Obhut eines Tierschutzvereins gegeben hat, hätten Sie gegen sie zwar eigentlich einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, der allerdings „ins Leere“ läuft, da sie die Katze (angeblich) nicht mehr bei sich hat. Hier ist allerdings der Auskunftsanspruch aus Ihrem Eigentumsrecht zu prüfen, so dass sie Ihnen mitteilen müsste, an wen sie die Katze übergeben hat. Fordern Sie daher schriftlich auf, Ihnen Ihre Katze unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zurückzugeben und mitzuteilen, an wen sie die Katze übereignet hat bzw. bei wem sich gerade aufhält. Sollte Sie sich weiterhin weigern, versuchen Sie entweder über die Tierärztekammer sie zur Auskunft zu bewegen, notfalls müssten Sie sie auf Herausgabe bzw. Auskunft verklagen. Da hier geprüft werden sollte, ob dies im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich für diesen Schritt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.