zurück zur Übersicht Jung Hund ED Krank 05.05.2021 von Zara G. Guten Tag zusammen, wir haben uns 3 Jahren den Taum erfüllt und uns einen Welpen gekauft. In der Anzeige von unserem Hund stand drinnen das beide Elternteile ED und HD frei sind und hierauf getestet wurden. Jetzt knapp 4 Monate später hat unser Hund angefangen zu humpeln, wir waren in der Tierklinik und es besteht ein sehr großer Verdacht auf ED. Wir waren damals bei Kauf sehr gutgläubig und haben die Ergebnisse nie verlangt von den Elterntieren. Heute haben wir diese Verlangt und unsere Züchterin sagt nun sie hätte keine Ergebnisse , da ihre Freundin Tierärztin ist und Sie das gesagt hätte. Wir lieben unseren Hund und würden niemals hergeben, aber wir haben nun sehr hohe Kosten zu tragen und möchten einfach unser Rech wissen wie wir mit der Züchterin verfahren können, da Ihre Reaktion hierzu nur ein Es tut mir leid war. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund den beiden angesprochenen Krankheiten „Hüftdysplasie“ (HD) und „ (ED) kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Leider ist Ihre Schilderung sehr knapp, daher ist nur eine allgemeine Antwort möglich. Ist ein verkauftes Haustier krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung aller genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer, außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige sofern noch vorhanden und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. ob es sich es sich bei der Züchterin um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt, ob im Kaufvertrag ein (wirksamer) Haftungsausschluss enthalten ist, wie hoch der Kaufpreis war um welche Rasse es sich handelt usw. Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat, vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte oder wenn eine Täuschung vorliegt. Daher wäre in Ihrem Fall unter anderem zu prüfen, ob sich eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht, so dass oft diese Variante für Käufer übrig bleibt. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund den beiden angesprochenen Krankheiten „Hüftdysplasie“ (HD) und „ (ED) kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern. Leider ist Ihre Schilderung sehr knapp, daher ist nur eine allgemeine Antwort möglich. Ist ein verkauftes Haustier krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung aller genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer, außer in akuten Notfällen VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag, die Verkaufsanzeige sofern noch vorhanden und die medizinischen Unterlagen vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. ob es sich es sich bei der Züchterin um eine Unternehmerin im Sinne des BGB handelt, ob im Kaufvertrag ein (wirksamer) Haftungsausschluss enthalten ist, wie hoch der Kaufpreis war um welche Rasse es sich handelt usw. Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat, vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte oder wenn eine Täuschung vorliegt. Daher wäre in Ihrem Fall unter anderem zu prüfen, ob sich eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht, so dass oft diese Variante für Käufer übrig bleibt. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.