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Tierarzt

von Sandra P.

Hallo liebes Tasso Team. Ich war mit meinem Welpen, weißer Schweizer Schäferhund, 11,5 Wochen zum Impfen in einer Tierarztpraxis, die mif empfohlen wurde. Mein Welpe durfte vorher schon öfters mal alles beschnuppern, um für diesen Tag keine Angst haben zu müssen. Als wir zum Impfen kamen, war er schon sehr aufgeregt. Die Tierärztin wog ihn nicht, ich musste ihn wiegen danach ging es auf den Behandlungstisch. Die Ärztin meinte ich solle an die Stirnseite stehen. Mein Welpe war noch keine 30 sec auf dem Tisch machte die Ärztin den Nackengriff und meinte, mein Welpe wäre zu dominant und sie müsste ihm zeigen wer hier das sagen hat. Der Griff ging eine gefühlte Ewigkeit, die Augen standen voll weit raus durch das ziehen und drehen am Genick und er jaulte herzzerreißend. Erst als er sich hinlegte, ließ die von ihm ab. Sie meinte, das müsse man evtl nächstes mal nochmals machen und die Helferin meinte "evtl noch 3-4 ×. Ich war wie gelähmt und die Ärztin meinte, wenn ich das nicht aushalte, dann wäre ein Hund falsch in meinen Händen. Mein Welpe schläft seither sehr schlecht und jault plötzlich auf und ich bekomme die Bilder nicht mehr aus meinem Kopf. Es war furchtbar...dabei ist er doch noch so klein. Mein Hundetrainer ist entsetzt und meinte, das ginge überhaupt nicht. Diese Methode ist veraltet und sollte man nicht anwenden, da nein Welpe Dayo wirklich todesängste gehabt hätte. Kann man gegen die Tierärztin vorgehen? Seit diesem Tag schläft er schlecht und bellt alle Personen an und möchte kaum noch raus....nur schnell das Geschäft machen und wieder Heim 😟 Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe, Sie und Ihr Welpe haben sich von der „Behandlung“ gut erholt. Ich verstehe Ihre Verärgerung über das Verhalten der Tierärztin, bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort.
Mögliche Ansätze wären ein Schadensersatzanspruch, wobei hier fraglich ist, ob und welcher bezifferbare „Schaden“ eingetreten ist. Hier kommt es auf die Einzelheiten an, z.B. wenn Sie aufgrund der Behandlung einen Hundetrainer einschalten mussten bzw. zusätzliche Stunden nehmen mussten.
Ein Unterlassungsanspruch wäre zwar theoretisch möglich, ich nehme aber an, dass Sie nach diesem Besuch sofort die Tierarztpraxis gewechselt habe, so dass dieser Anspruch erledigt wäre.
Ob ein Verstoß gegen §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz vorliegt, müsste die zuständige Behörde (Veterinäramt) prüfen, die dann ein Bußgeld erlassen könnte. Schildern Sie den Vorfall sachlich und fügen z.B. die Ausführungen Ihres Hundetrainers bei. Alternativ könnten Sie sich auch an die zuständige Landestierärztekammer wenden und Ihren Fall dort schildern.
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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