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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn der Tierhalter jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordert, muss eine solche ausgestellt werden, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc.
Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen:
„(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“
Ich nehme an, dass die bisherige handschriftliche Rechnung, die nicht mehr auffindbar ist, als dies nicht enthielt. Hinsichtlich der geleitsteten Anzahlung und der Höhe gilt folgendes. Da er die Teilzahlung von 250,00 EUR in bar geltend macht, muss er diese beweisen können, sofern die Tierärztin den Geldeingang bestreitet.
Aus Ihre Schilderung ergeben sich zwei , nämlich, dass die Tierärztin bestätigt hat, dass sie eine Anzahlung erhalten hat, so dass sie nicht mehr die gesamte Summe fordern darf. Da die Höhe der Anzahlung und damit die offene Restforderung streitig ist, sollte Ihr Bekannter versuchen, die Summe von 250,00 EUR nachvollziehbar belegen zu können, z.B. wenn er kurz zuvor diesen Betrag von seinem Konto abgehoben hat o.ä.
Ihr Bekannter könnte zunächst um die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bitten und auf die Aussage der Tierärztin hinweisen, dass eine Anzahlung geleistet wurde. Über die restliche Summe sollte er mit der Tierärztin eine gütliche Lösung finden und zu diesem Gespräch einen unbeteiligten Zeugen mitnehmen.