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Schriftliche Rechnung beim Notdienst. Anzahlung plötzlich nicht vermerkt.

von Caroline K.

Guten Tag, ein Freund von mir war beim Notdienst mit seiner Hündin. Dort wurde sie behandelt und zum schluss bekam er nur eine schriftliche Rechnung, wo drauf stand was gemacht wurde und wie viel er zahlen soll. Endsumme war 292 Euro, er hat direkt bar 250 angezahlt. Da der Hund zur Klinik musste und operiert werden musste und er neben der Spur stand, weiß er nicht mehr wo er die per Hand geschrieben "Rechnung" verlegt hat. Als er die Praxis erneut betrat, meinte die Praxis bzw die Ärztin das sie wüsste das er eine Anzahlung getätigt hätte aber nicht mehr wüsste wie viel. Er soll nun die volle 292 Euro zahlen. Ist das rechtens? Es muss doch in der Akte und in der Buchführung ein vermerk der 250 Euro sein oder nicht? Ich kann mir nicht vorstellen das es jetzt komplett nur von der per handgeschriebenen Rechnung abhängig ist. Ich arbeite selber in einer Praxis und kenne so ein vorgehen gar nicht. Was soll er am besten tun und wie vorgehen? mfg

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn der Tierhalter jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordert, muss eine solche ausgestellt werden, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc.
Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen:
„(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“
Ich nehme an, dass die bisherige handschriftliche Rechnung, die nicht mehr auffindbar ist, als dies nicht enthielt. Hinsichtlich der geleitsteten Anzahlung und der Höhe gilt folgendes. Da er die Teilzahlung von 250,00 EUR in bar geltend macht, muss er diese beweisen können, sofern die Tierärztin den Geldeingang bestreitet.
Aus Ihre Schilderung ergeben sich zwei , nämlich, dass die Tierärztin bestätigt hat, dass sie eine Anzahlung erhalten hat, so dass sie nicht mehr die gesamte Summe fordern darf. Da die Höhe der Anzahlung und damit die offene Restforderung streitig ist, sollte Ihr Bekannter versuchen, die Summe von 250,00 EUR nachvollziehbar belegen zu können, z.B. wenn er kurz zuvor diesen Betrag von seinem Konto abgehoben hat o.ä.
Ihr Bekannter könnte zunächst um die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bitten und auf die Aussage der Tierärztin hinweisen, dass eine Anzahlung geleistet wurde. Über die restliche Summe sollte er mit der Tierärztin eine gütliche Lösung finden und zu diesem Gespräch einen unbeteiligten Zeugen mitnehmen.
 
 

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