zurück zur Übersicht Rückkauf Hund 06.06.2021 von Diana S. Hallo, wir haben vor einem Jahr einen Welpen für 1200 Euro verkauft. Die Käufer haben sich nun gemeldet da sie den Hund nun abgeben müssen und im Vertrag ein Vorkaufsrecht für uns vereinbart ist, ohne Betrag. Die Käufer möchten 800 Euro für ihn haben, wir wollten 450 Euro geben. Ich habe gelesen das der Rückkaufswert bei ca. 1/3 bis 1/4 des Jsufpreises liegt. Was stimmt? Und dürfen die Käufer ihn einfach anderweitig verkaufen? Ĺiebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich die Möglichkeit des Vorkaufsrecht vertraglich gesichert haben. Um zu prüfen, ob diese Klausel wirksam ist müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden und es müsste bekannt sein, ob sie als Unternehmerin im Sinne des BGB gehandelt haben, da es sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und der Inhaltskontrolle unterliegen. Unabhängig davon, ergibt sich aus Ihrer Schilderung, dass Sie sich mit dem Käufer bereits darüber geeinigt, dass Sie den Hund zurückkaufen, nur der Kaufpreis scheint noch offen zu sein. Da das BGB keine Summe oder einen Prozentzahl für Vorkaufspreise angibt, ist der von Ihnen geforderte Betrag im Rahmen des § 138 BGB zu prüfen, wobei ¼ des Kaufpreises wahrscheinlich zu niedrig wäre. Allerdings müssen für diese Bewertung alle Einzelheiten bekannt sein, so z.B. die Rasse, der Gesundheitszustand des Hundes, etc. um vergleichen zu können, wie der Marktwert des Hundes im jetzigen Alter ist. Nicht nur um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sondern auch wenn es Ihr Wunsch ist den Hund zurückzukaufen, sollten Sie sich mit dem Käufer einigen um zu vermeiden, dass er den Hund anderweitig verkauft und Sie im Zweifel nur einen Schadensersatz geltend machen könnten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich die Möglichkeit des Vorkaufsrecht vertraglich gesichert haben. Um zu prüfen, ob diese Klausel wirksam ist müsste der gesamte Vertragstext eingesehen werden und es müsste bekannt sein, ob sie als Unternehmerin im Sinne des BGB gehandelt haben, da es sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und der Inhaltskontrolle unterliegen. Unabhängig davon, ergibt sich aus Ihrer Schilderung, dass Sie sich mit dem Käufer bereits darüber geeinigt, dass Sie den Hund zurückkaufen, nur der Kaufpreis scheint noch offen zu sein. Da das BGB keine Summe oder einen Prozentzahl für Vorkaufspreise angibt, ist der von Ihnen geforderte Betrag im Rahmen des § 138 BGB zu prüfen, wobei ¼ des Kaufpreises wahrscheinlich zu niedrig wäre. Allerdings müssen für diese Bewertung alle Einzelheiten bekannt sein, so z.B. die Rasse, der Gesundheitszustand des Hundes, etc. um vergleichen zu können, wie der Marktwert des Hundes im jetzigen Alter ist. Nicht nur um einen Rechtsstreit zu vermeiden, sondern auch wenn es Ihr Wunsch ist den Hund zurückzukaufen, sollten Sie sich mit dem Käufer einigen um zu vermeiden, dass er den Hund anderweitig verkauft und Sie im Zweifel nur einen Schadensersatz geltend machen könnten.