zurück zur Übersicht Wissentliche Täuschung beim Welpenkauf 18.06.2021 von Kathrin R. Hallo, wir haben einen Welpen von einem angeblichen Züchter gekauft. Wie sich nun herausstellt ist der Ahnenpass gefälscht, den dort vermerkten Vater gibt es nicht. Ich möchte den Welpen nicht zurückgeben, er ist derart verunsichert und ängstlich, er hat bisher bestimmt nichts Gutes erlebt. Kann ich etwas gegen den Züchter unternehmen? Habe ich die Möglichkeit mein Geld zurückzubekommen? Vielen Dank und viele Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Welpen behalten möchten, geht es zunächst um die (teilweise) Erstattung des Kaufpreises, rechtlich gesprochen, um eine Minderung des Kaufpreises. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums würde damit ausscheiden, da die Anfechtung die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge hätte. Jedoch ist anhand der Einzelheiten zu prüfen, ob Ihnen aufgrund einer arglistigen Täuschung ein Schadensersatz zustehen könnte. Bei der Minderung des Kaufpreises handelt es sich um ein Gewährleistungsrecht und es sind die Vorschriften des BGB anwendbar. Da bei der juristischen Betrachtung Emotionen jedoch keine Rolle spielen und die gesetzlichen Begrifflichkeiten zu nutzen sind, bitte ich Sie um Verständnis für die sachliche Antwort. Eine der gesetzlichen Voraussetzung für einen Minderungsanspruch wäre, dass Ihr Hund „mangelhaft“ im Sinne des BGB ist. Mangelhaft wäre der Hund z.B. wenn Sie mit der Verkäuferin (nachweislich) vereinbart hätten, , einen Welpen aus der Verpaarung des Rüden a und der Hündin b und sich nun –nachweislich- herausstellt, dass Ihr Hund nicht aus der Verpaarung stammt. Da Sie darlegungs- und beweispflichtig sind, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Speichern Sie die Verkaufsanzeige, wenn noch vorhanden und die gesamte Korrespondenz als Beweismittel ab. Wenden Sie sich mit dem Kaufvertrag und allen Unterlagen/Beweismitteln an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um nicht nur Ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu prüfen, sondern auch um zu prüfen, ob eine Strafanzeige (Betrug/Urkundenfälschung) sinnvoll ist bzw. ob es Hinweise auf einen illegalen Welpenhandel gibt, der beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden könnte. All dies läßt sich aber erst nach umfassender Prüfung bewerten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Welpen behalten möchten, geht es zunächst um die (teilweise) Erstattung des Kaufpreises, rechtlich gesprochen, um eine Minderung des Kaufpreises. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums würde damit ausscheiden, da die Anfechtung die Rückabwicklung des Vertrages zur Folge hätte. Jedoch ist anhand der Einzelheiten zu prüfen, ob Ihnen aufgrund einer arglistigen Täuschung ein Schadensersatz zustehen könnte. Bei der Minderung des Kaufpreises handelt es sich um ein Gewährleistungsrecht und es sind die Vorschriften des BGB anwendbar. Da bei der juristischen Betrachtung Emotionen jedoch keine Rolle spielen und die gesetzlichen Begrifflichkeiten zu nutzen sind, bitte ich Sie um Verständnis für die sachliche Antwort. Eine der gesetzlichen Voraussetzung für einen Minderungsanspruch wäre, dass Ihr Hund „mangelhaft“ im Sinne des BGB ist. Mangelhaft wäre der Hund z.B. wenn Sie mit der Verkäuferin (nachweislich) vereinbart hätten, , einen Welpen aus der Verpaarung des Rüden a und der Hündin b und sich nun –nachweislich- herausstellt, dass Ihr Hund nicht aus der Verpaarung stammt. Da Sie darlegungs- und beweispflichtig sind, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Speichern Sie die Verkaufsanzeige, wenn noch vorhanden und die gesamte Korrespondenz als Beweismittel ab. Wenden Sie sich mit dem Kaufvertrag und allen Unterlagen/Beweismitteln an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um nicht nur Ihre zivilrechtlichen Ansprüche zu prüfen, sondern auch um zu prüfen, ob eine Strafanzeige (Betrug/Urkundenfälschung) sinnvoll ist bzw. ob es Hinweise auf einen illegalen Welpenhandel gibt, der beim zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden könnte. All dies läßt sich aber erst nach umfassender Prüfung bewerten.