zurück zur Übersicht Hund zurück geben 28.06.2021 von Jennifer B. Guten Tag, ich frage im Auftrag meiner Cousine. Sie hat vor 2 Wochen von privat einen Mini Bullterrier übernommen, mit einer Schutzgebühr von 200 Euro. Laut des Vorbesitzers geben sie den Hund ab, da sie vor 6 Monaten Nachwuchs bekommen hätten und sich nicht mehr um sie kümmern könnten. Die Hündin hat nach rund 10 Tagen den Yorkshire Terrier meiner Cousine tot gebissen und der Vorbesitzer nimmt sie nicht zurück und auch in den Tierheimen nimmt sie keiner. Jetzt ist die Frage, wie sie weiter vorgehen soll. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Ihre Cousine ihren Yorkshire Terrier auf so tragische Weise verloren hat. Da sie den Hund verständlicherweise an den Verkäufer zurückgeben will, ist hier ein Rücktrittsrecht sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu prüfen. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich, da die Einzelheiten bekannt sein müssen und die vorhandenen Unterlagen eingesehen werden müssten, wichtig ist die Verkaufsanzeige (ist der Hund dort z.B. als „verträglich mit anderen Hunden“ beschrieben,) der Kaufvertrag und die Korrespondenz (WhatsApp, E-Mail etc.) Sollten sich nachweisliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine arglistige Täuschung vorliegt, kann auch geprüft werden, ob die Stellung einer Strafanzeige sinnvoll wäre.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Ihre Cousine ihren Yorkshire Terrier auf so tragische Weise verloren hat. Da sie den Hund verständlicherweise an den Verkäufer zurückgeben will, ist hier ein Rücktrittsrecht sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu prüfen. Dies ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich, da die Einzelheiten bekannt sein müssen und die vorhandenen Unterlagen eingesehen werden müssten, wichtig ist die Verkaufsanzeige (ist der Hund dort z.B. als „verträglich mit anderen Hunden“ beschrieben,) der Kaufvertrag und die Korrespondenz (WhatsApp, E-Mail etc.) Sollten sich nachweisliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine arglistige Täuschung vorliegt, kann auch geprüft werden, ob die Stellung einer Strafanzeige sinnvoll wäre.