zurück zur Übersicht Kater adoptieren 11.07.2021 von Jennifer B. Und zwar geht es um einen Kater, den ich aus meiner alten Wohnung mit in meinen neuen Wohnort nehmen möchte. Die Vorbesitzer haben ihn vor Jahren dort zurück gelassen. Meine Vermieterin ist eine Freundin der Familie. Die sehr selten nach ihm schaut und auch keine volle Verpflegung leisten möchte/kann Ich wäre dazu bereit auch alle Kosten zu tragen, den Balkon umzubauen usw. Ich habe ihn bereits über 2 Jahre jetzt gepflegt und er lebt mit mir und den Hunden zusammen, sie vertragen sich. Ich möchte gerne wissen wie ich es hin bekommen kann, das das Tier mir zugesprochen wird und es nicht als Diebstahl gilt, wenn ich ihn mitnehme zur neuen Wohnung. Wenn ich ihn dort lasse, wird er besonders im Winter wieder Verletzungen erleiden und frieren müssen. Ich weiss nicht, an wen ich mich dabei wenden muss, Sie wurden mir dabei empfohlen. Die genau Beschreibung des Falles könnte ich Ihnen jederzeit schicken. Herzliche Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie können nur dann über den Kater und dessen Fütterung bestimmen, wenn Sie Allein-Eigentümerin sind. Da es sich jedoch bei der Prüfung des Eigentums um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und in Ihrer derzeitigen Konstellation problematisch erscheint, ist die Prüfung an dieser Stelle nicht möglich. Ursprüngliche Eigentümer des Katers waren jedenfalls die Vormieter, die sie bei ihrem Auszug zurückgelassen haben. Das Zurücklassen eines Haustieres um sich seiner Haltereigenschaft und seiner Verantwortung zu entziehen ist nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- € geahndet werden. Aus diesem Verbot wird juristisch gefolgert, dass mit dem Zurücklassen keine Eigentumsaufgabe verbunden sein kann, was bedeutet, dass die Vorbesitzer auch nach wie vor noch Eigentümer wären. In Ihrem Fall ist aber zu prüfen, ob nicht bereits das Eigentum auf Sie übertragen wurde, hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein und geprüft werden, z.B. ob Sie die Vormieter darüber informiert haben, dass der Kater bei Ihnen lebt und von Ihnen versorgt wird und diese einverstanden sind. Oder ob Sie wissen, welche Absprache es zwischen den Vormietern und Ihrer Vermieterin gab und ob vielleicht Ihre Vermieterin Eigentümer geworden ist und Ihnen daher den Kater übereignen könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie können nur dann über den Kater und dessen Fütterung bestimmen, wenn Sie Allein-Eigentümerin sind. Da es sich jedoch bei der Prüfung des Eigentums um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und in Ihrer derzeitigen Konstellation problematisch erscheint, ist die Prüfung an dieser Stelle nicht möglich. Ursprüngliche Eigentümer des Katers waren jedenfalls die Vormieter, die sie bei ihrem Auszug zurückgelassen haben. Das Zurücklassen eines Haustieres um sich seiner Haltereigenschaft und seiner Verantwortung zu entziehen ist nach § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verboten und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- € geahndet werden. Aus diesem Verbot wird juristisch gefolgert, dass mit dem Zurücklassen keine Eigentumsaufgabe verbunden sein kann, was bedeutet, dass die Vorbesitzer auch nach wie vor noch Eigentümer wären. In Ihrem Fall ist aber zu prüfen, ob nicht bereits das Eigentum auf Sie übertragen wurde, hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein und geprüft werden, z.B. ob Sie die Vormieter darüber informiert haben, dass der Kater bei Ihnen lebt und von Ihnen versorgt wird und diese einverstanden sind. Oder ob Sie wissen, welche Absprache es zwischen den Vormietern und Ihrer Vermieterin gab und ob vielleicht Ihre Vermieterin Eigentümer geworden ist und Ihnen daher den Kater übereignen könnte.