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Hundehaltung wird uns verboten, obwohl die vorherigen Mieter unserer Wohnung ein Hund hatten

von Duygu G.

Mein Partner und ich sind neu in eine Penthouse Wohnung gezogen. Im Mietvertrag steht drin "Das Halten von Tieren bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen." Daher haben wir uns schriftlich bei der Hausverwaltung gemeldet, mit der Bitte, dass unsere Nachbarn und die vorherigen Mieter der Wohnung ein Hund hatten und wir auch gerne einen hätten. Nun habe ich heute die Hausverwaltung angerufen, da wir seit Wochen keine Antwort erhalten haben. Der erste Satz war ,,Wer hat denn einen Hund, denn es ist verboten.". Ich habe habe dem Herrn erklärt, dass die alte Hausveraltung unseren Nachbarn den Hund erlaubt hat und die Vermieter vor uns auch ein Hund hatten. Daraufhin hat er am Telefon uns den Hund verweigert ( vllt. aus Trotz, da ich den Namen von unseren Nachbarn nicht genannt habe). Auf Anfrage was sein Argument ist, hat er mit Zeiten ändern sich geantwortet. Wir müssen mindestens zwei Jahre wohnen bleiben ist im Mietvertrag vereinbart. Bei dem Eigentümer haben wir uns auch gemeldet, allerdings ist es eine viel zu große Firma und wollen, dass sich die Hausverwaltung drum kümmert. Bitte um Hilfe

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn die Hausverwaltung offensichtlich ein pauschales Verbot der Hundehaltung erwirken will, sind die vorgebrachten Argumente nicht geeignet Ihnen die Zustimmung zur Hundehaltung zu verweigern, wobei andererseits, allein die Tatsache, dass andere Mieter Hunde halten nicht automatisch zu einer Genehmigung für Sie führt.
Ausgangspunkt ist Ihr Mietvertrag. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern.
Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung enthält, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert.
Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist.
In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Sollte der Vermieter sich weiterhin weigern, müssten Sie dessen Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Ob die (angeblichen) Probleme, die die anderen Hunde anderer oder vorheriger Mieter dem Vermieter bereiten auch gegen einen Hund wirken, der ja noch gar nicht da ist, ist fraglich und müsste letztlich durch ein Gericht entschieden werden.
Um die Erlaubnis Ihres Vermieters zu erhalten, könnten Sie diesen nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von 14 Tagen (setzten Sie ein konkretes Datum ein und senden das Schreiben z.B. als Einwurf-Einschreiben) die schriftliche Genehmigung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Verweisen Sie auf die genannten Urteile.
 
 
 

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