zurück zur Übersicht Besitzer ist ohne Kater weggezogen 19.07.2021 von Grützmacher A. Sehr geehrte Damen und Herren, "Mein" Kater (2jahre) ist seit 14monaten bei mir. Der vorige Besitzer war der Freund meiner Tochter und hat einige Zeit bei uns gewohnt. Eines Tages kam ich von der Arbeit, meine Tochter hatte Schluss gemacht und er war weg. Der Kater war allerdings noch da. Der Besitzer hat ihn einfach hier gelassen. Er ist aber auf ihn gechippt und jetzt will er ihn wieder haben Ende diesen Monats. Gibt es eine Möglichkeit, wie dieser Kater Zuhause bleiben kann? Vielen Dank für Ihre Hilfe Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Kater bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da der Exfreund Ihrer Tochter, wenn er den Kater tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihrer Tochter in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste er allerdings auch nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer des Katers ist. In diesem Falle ist Ihr Zurückbehaltungsrecht wegen der Ihnen für den Kater entstandenen Kosten für Futter und Tierarzt geltend zu machen. Offensichtlich war der Exfreund vor der Trennung der beiden Eigentümer des Katers. Ob er dies jedoch noch immer ist und er ihn daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass er den Kater bei der Trennung bei Ihnen zurückgelassen hat, sie ihm also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, könnte eine Schenkung in Betracht kommen, mit der er Ihnen oder Ihrer Tochter (abhängig davon, was die beiden hinsichtlich des Katers vereinbart haben) das Eigentum übertragen hätte (das wird er jedoch mit Sicherheit bestreiten). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da Sie nicht schreiben, ob er die Rückgabe bisher nur mündlich oder z.B. per Brief mit einer Frist zur Herausgabe gefordert hat, kann ich leider nicht beurteilen, ob bzw. wie Sie nun am besten reagieren. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Kater bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da der Exfreund Ihrer Tochter, wenn er den Kater tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihrer Tochter in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste er allerdings auch nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer des Katers ist. In diesem Falle ist Ihr Zurückbehaltungsrecht wegen der Ihnen für den Kater entstandenen Kosten für Futter und Tierarzt geltend zu machen. Offensichtlich war der Exfreund vor der Trennung der beiden Eigentümer des Katers. Ob er dies jedoch noch immer ist und er ihn daher von Ihnen zurückfordern kann, ist fraglich. Da Sie schreiben, dass er den Kater bei der Trennung bei Ihnen zurückgelassen hat, sie ihm also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, könnte eine Schenkung in Betracht kommen, mit der er Ihnen oder Ihrer Tochter (abhängig davon, was die beiden hinsichtlich des Katers vereinbart haben) das Eigentum übertragen hätte (das wird er jedoch mit Sicherheit bestreiten). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Da Sie nicht schreiben, ob er die Rückgabe bisher nur mündlich oder z.B. per Brief mit einer Frist zur Herausgabe gefordert hat, kann ich leider nicht beurteilen, ob bzw. wie Sie nun am besten reagieren. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.