zurück zur Übersicht Haltung eines Hundes 19.07.2021 von Sarah S. Sehr geehrte Damen und Herren, es geht um meinen Hund mit dem ich nun schon 4 Jahre zusammen lebe. Ich bin vor kurzem mit meinem Sohn in die neue Wohnung gezogen. Auf die Frage ob ich einen Hund halten darf kam die Antwort, dass der Eigentümer nur wissen muss was für ein Hund und er bräuchte die Kopie der Haftpflichtversicherung. Nun habe ich meinen Hund her geholt und habe es dem Vermieter mitgeteilt. Der sagt jetzt ich dürfte nicht, weil meine Wohnung zu klein ist für diesen Hund. Es ist ein mittelgroßer Hund und meine Wohnung hat 70qm. Dem Tier geht es gut und im Haus stört es keine anderen Mieter. Er bellt nicht und ist von ruhiger Natur. Kann mir die Haltung meines Hundes nun verboten werden, obwohl ich alles einhalte? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Berufen können Sie sich jedoch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Leider schreiben Sie nicht, was genau in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, so dass nicht bewertet werden kann, ob dieses Urteil auf Ihren Mietvertrag „passt“. Gut ist jedenfalls, dass Sie eine mündliche Zusage haben, sollten Sie diese beweisen können (z.B. durch eine Zeugenaussage) wäre das sehr hilfreich. Zu diesem Gespräch müssten weitere Einzelheiten bekannt sein, um Ihre Rechtslage zu prüfen. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass diese Aussage offensichtlich nicht von Ihrem Vermieter selbst stammt, müsste bekannt sein, wer Ihnen dies gesagt hat, welche Funktion er hat und welche Auswirkung dies für Ihr Mietverhältnis hat. Zudem kommt ihn Ihrem Fall hinzu, dass Sie den Hund bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages hatten und bekannt sein muss, ob dies in diesem Gespräch thematisiert wurde und ob Sie auf Nachfrage den Hund verschwiegen haben (was den Vermieter unter Umständen zu einer Kündigung des Mietvertrages berechtigt). Lassen Sie die Ablehnung des Vermieters daher konkret anwaltlich oder von einem Mieterverein vor Ort prüfen, spätestens wenn Sie von dem Vermieter zur Abschaffung des Hundes aufgefordert werden sollten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Berufen können Sie sich jedoch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Leider schreiben Sie nicht, was genau in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, so dass nicht bewertet werden kann, ob dieses Urteil auf Ihren Mietvertrag „passt“. Gut ist jedenfalls, dass Sie eine mündliche Zusage haben, sollten Sie diese beweisen können (z.B. durch eine Zeugenaussage) wäre das sehr hilfreich. Zu diesem Gespräch müssten weitere Einzelheiten bekannt sein, um Ihre Rechtslage zu prüfen. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass diese Aussage offensichtlich nicht von Ihrem Vermieter selbst stammt, müsste bekannt sein, wer Ihnen dies gesagt hat, welche Funktion er hat und welche Auswirkung dies für Ihr Mietverhältnis hat. Zudem kommt ihn Ihrem Fall hinzu, dass Sie den Hund bereits vor dem Abschluss des Mietvertrages hatten und bekannt sein muss, ob dies in diesem Gespräch thematisiert wurde und ob Sie auf Nachfrage den Hund verschwiegen haben (was den Vermieter unter Umständen zu einer Kündigung des Mietvertrages berechtigt). Lassen Sie die Ablehnung des Vermieters daher konkret anwaltlich oder von einem Mieterverein vor Ort prüfen, spätestens wenn Sie von dem Vermieter zur Abschaffung des Hundes aufgefordert werden sollten.