zurück zur Übersicht

Hund zurückfordern

von Nadine O.

Hallo. Meine Hündin wurde damals von meinem Ex abgegeben und nach 3 Jahren hab ich sie wiedergefunden, da die jetzige Halterin sie abgeben wollte. Der zuständige Tierschutzverein war auch dabei, als ich sie heute abholen wollte und die halterin hat den Hund nicht rausgerückt. Gesetzlich gesehen ist sie nur die Besitzerin, der Tierschutzverein aber der Eigentümer. Was können wir tun, um die Hündin dort rauszuholen? Es herrschen katastrophale Verhältnisse in der Wohnung. Der Hund wird in einen kleinen Raum gesperrt, um keinen Kontakt zu den 2 Katzen zu haben, kommt so gut wie nie vor die tür, kann sich nicht frei bewegen und es stinkt bestialisch. Auf mich wirkte die Dame psychisch sehr labil und extrem aggressiv. Selbst der Polizei hat sie die tür nicht geöffnet.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die geschilderten Umstände entsprechen keiner artgerechten Hundehaltung nach der Tierschutz-Hundeverordnung und dem Tierschutzgesetz, so dass Sie sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden sollten, da nur diese Behörde berechtigt ist, z.B. die Wohnung zu betreten und wenn es der Hündin so schlechte gehen sollte, dass Gefahr im Verzug ist, kann sie sogar sichergestellt werden und in das örtliche Tierheim gebracht werden. Zwar kann und darf das Amt Ihnen die Hündin nicht aushändigen, aber sie wäre jedenfalls sicher untergebracht und würde gut versorgt.
Auf der zivilrechtlichen Seite ist zu prüfen, ob Sie selbst einen Herausgabeanspruch gegen die Hundehalterin hätten oder wenigstens der Tierschutzverein, der Vertragspartner der Hundehalterin ist. Sie selbst hätten dann einen Anspruch, wenn Sie auch nach dieser langen Zeit und der zwischenzeitlichen Vermittlungen immer noch Eigentümerin wären. Diese Prüfung ist jedoch sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten ab, insbesondere wie genau es zu der Vermittlung durch Ihren Exfreund gekommen ist und ob er Ihnen den Hund gestohlen hat oder ob die Hündin mit Ihrem Einverständnis bei ihm war, etc.
Unabhängig von dieser Frage, ist zu prüfen, ob der Tierschutzverein tatsächlich noch Eigentümer der Hündin ist, da zwar in vielen Tierschutzverträgen ein solcher Eigentumsvorbehalt geregelt ist, es jedoch Gerichtsurteile gibt, die diesen Vorbehalt für unwirksam ansehen. Auch hier müssten daher die Einzelheiten bekannt sein, wie und wer die Hündin im Tierheim abgegeben hat oder ob sie als Fundhündin dort aufgenommen wurde etc.
Wenden Sie und/oder der Tierschutzverein daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die Ansprüche und die Erfolgsaussichten eines einstweiligen Verfügungsverfahren prüfen zu lassen.
 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung