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Chip wurde ohne vorherige Rasur/Scheren und ohne Desinfektion gesetzt und hat sich entzündet

von Anja Z.

Hallo zusammen, bei 4 von 10 Welpen, denen von einem Tierarzt ein Chip gesetzt wurde, hat sich genau die Stelle entzündet, an der der Chip jeweils sitzt. Es hat sich jeweils ein Abzess gebildet, der nun tierärztlich entfernt werden muss. Die Welpen sind 12 Wochen alt. Mit 7,5 Wochen erhielten sie den Chip. Dies ohne, dass die Stelle vorher rasiert bzw. geschoren wurde. Dementsprechend kann auch keine ordnungsgemäße Desinfektion der Einstichstelle erfolgt sein. Bei allen Hunden wurde der Chip zudem nicht an der linken Nackenseite sondern an der linken Halsseite gesetzt. Dies zum Teil sogar direkt in der Nähe des Unterkiefers. Hat hier der Tierarzt, der die Chips setzte, die Kosten der sich aus der fehlerhaften Implantierung ergebenden Tierarztkosten der neuen Besitzer zu tragen?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
In Ihrem konkreten Fall geht es um Spritzenabszesse, durch die Bakterien an der Einstichstelle verursacht werden, die sich dort aufgrund fehlender oder nicht ausreichend lang eingewirktem Desinfektionsmittel befinden. Hier müssten Sie daher beweisen können, dass er die Einstichstellen oder die Nadeln entweder gar nicht oder nur unzureichend desinfiziert hat, da der Tierarzt einen Fehler sehr wahrscheinlich bestreiten wird. Prüfen Sie z.B. anhand der Rechnung, ob dort Desinfektionsmittel aufgeführt und abgerechnet wurden.
Neben der Frage, ob der Tierarzt überhaupt haftet und welcher Höhe, ist in Ihrem Fall die Besonderheit zu prüfen, ob die vier betroffenen Tierhalter überhaupt einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben können, da diese keinen Vertrag mit dem Tierarzt geschlossen haben, sondern Sie. Des Weiteren ist zur prüfen, ob dem Tierarzt die Möglichkeit gegeben werden müsste, dass er selbst auf eigene Kosten die Nachbehandlung vornimmt, usw.
Versuchen Sie aufgrund der aufgezeigten Schwierigkeiten mit dem Tierarzt eine gütliche Lösung zu finden.
 

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