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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie den Hund gerade bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er den Hund tatsächlich für sich beanspruchen will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um eigentlich andere Konflikte mit Ihnen auszutragen, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn Sie den Hund nicht herausgeben. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage (diese ergibt sich nicht aus dem Tierschutzgesetz, sondern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Anhand Ihrer Schilderung ist die Eigentumslage und damit die Erfolgsaussicht einer Herausgabeklage gegen Sie nicht zu beurteilen, da Sie zwar schreiben, dass eigentlich Sie sich sowohl finanziell als auch tatsächlich allein um den Hund kümmern und Sie mit dem Tierschutzverein Kontakt hatten, Ihr Exfreund aber der Ansicht sei, er sei der Eigentümer. Leider schreiben Sie nicht, welchen Grund er dafür angibt, hat er z.B. den Tierschutzvertrag unterschrieben und die Tierschutzgebühr gezahlt, o.ä.?
Zu prüfen wäre auch, ob Sie den Hund damals gemeinsam erworben haben, womit sie beide also auch Gemeinschaftseigentümer geworden wären. Hierfür müsste der Tierschutzvertrag eingesehen werden, wobei in diesem Zusammenhang das Gericht auch klären muss, ob nicht vielleicht noch das Tierheim Eigentümer ist, da in den Verträgen in der Regel ein lebenslanger Eigentumsvorbehalt enthalten ist. Ob dieser wirksam ist, ist rechtlich umstritten und hängt vom jeweiligen Gericht ab.
Weder die Tatsache, dass Sie eine Versicherung abgeschlossen haben und dass Sie ihn auf ihre Kosten versorgen, reicht allein als ein verbindlicher Eigentumsnachweis aus. Entscheidend wird auch sein, dass Sie den Hund bei der Trennung behalten haben und die Frage, was genau Sie hierüber miteinander vereinbart haben.
Da die Prüfung der Eigentumslage sehr kompliziert ist und hierzu alle Einzelheiten bekannt sein müssen, sollten Sie sich spätestens, wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.