zurück zur Übersicht Abrechnung durch den Tierarzt 17.08.2021 von Michaela B. Hallo, ich habe bei meinem TA Blut abnehmen lassen und an ein Fremdlabor zur Auswertung schicken lassen. Dieses Labor hat dann den Befund und die Rechnung an den TA geschickt (136,85 EUR brutto). Jetzt hat der TA mir den Befund weitergeleitet. In diesem Befund steht auch der Rechnungsbetrag von netto 115,00 EUR. Mein TA hat mir jetzt seine Rechnung geschickt und verlangt für diese Labordienstleistung von mir 194,92 EUR brutto. Habe dann nachgefragt bzgl. der hohen Differenz. Die Antwort war, wer gibt schon seine Einkaufspreise an Endkunden weiter. Ich bin der Meinung wenn ich ein Produkt vermarkte ist das völlig korrekt, aber doch nicht eine Dienstleistung eines Drittanbieters. Wie sehen Sie das? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tierärzte ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und dessen Gebührenverzeichnis mit den konkreten Eurobeträgen. Die Auswertung von Fremdlaborleistungen bei Hunden und Katzen ist nicht konkret aufgeführt, sondern fällt unter den sehr offen formulierten § 7 GOT: „Außerordentliche Leistungen Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.“ Laut den Anmerkungen der Bundestierärztekammer zum Gebührenverzeichnis wird den Tierärzten vorgeschlagen, nach diese Leistung nach den Nr. 10 (zwischen 7,04 €– 21,12 € + MWSt) oder 11 (19,24 € - 57,72 € + MWSt) des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. Rein rechnerisch hat er zu dem Nettobetrag des Labors von 115,00 € eine Gebühr für die Auswertung von 48,80 € + MWSt berechnet, was in den Rahmen des Vorschlages der Bundestierärztekammer fallen würde. Ob dieser Betrag angemessen ist hängt von den Einzelheiten ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tierärzte ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) und dessen Gebührenverzeichnis mit den konkreten Eurobeträgen. Die Auswertung von Fremdlaborleistungen bei Hunden und Katzen ist nicht konkret aufgeführt, sondern fällt unter den sehr offen formulierten § 7 GOT: „Außerordentliche Leistungen Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.“ Laut den Anmerkungen der Bundestierärztekammer zum Gebührenverzeichnis wird den Tierärzten vorgeschlagen, nach diese Leistung nach den Nr. 10 (zwischen 7,04 €– 21,12 € + MWSt) oder 11 (19,24 € - 57,72 € + MWSt) des Gebührenverzeichnisses abzurechnen. Rein rechnerisch hat er zu dem Nettobetrag des Labors von 115,00 € eine Gebühr für die Auswertung von 48,80 € + MWSt berechnet, was in den Rahmen des Vorschlages der Bundestierärztekammer fallen würde. Ob dieser Betrag angemessen ist hängt von den Einzelheiten ab und kann daher an dieser Stelle nicht beurteilt werden.