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Katze während Aufenthaltes in Tierpension Verletzung erlitten

von Mike D.

Sehr geehrte Damen und Herren, Wir haben unseren Kater für den Zeitraum vom 15.08. bis 24.08.21 in eine Tierpension untergebracht, weil wir im Urlaub waren. Als wir ihn am Dienstag den 24.08.21 abgeolt haben schien er schon etwas zurück haltend und als wir zu Hause ankamen haben wir festgestellt das er mit seinem hinteren rechten Fuss hinkte. Die Betreiberin sagte uns noch das er an diesem Tag auch nicht so viel gefressen hatte. Wir waren am Mittwoch 25.08.21 beim Tierarzt und haben leider erst für Donnerstag den 26.08.21 einen Termin bekommen. Es stellte sich heraus, dass er eine Wunde an der hinteren Pfote hatte und diese genäht werden musste. Und der Arzt sagte auch das die Wunde frisch sei, also dann ca. Montag den 23.08.21 passiert sei, dadurch das wir ihn am Dienstag ja abgeholt hatten. Nun habe ich der Betreiberin nochmal geschrieben ob diese Rechnung über Versicherung oder sowas läuft. Ihre Antwort war: "Grundsätzlich brauche ich für Verletzungen nicht haften, so steht es im Vertrag, es gibt keine Versicherung dafür. Ich würde aber gerne die Hälfte der Kosten übernehmen, ich denke das ist eine Gute Lösung." Die Rechnung beläuft sich auf 156,36€ + die Übernachtungen für die Unterkunft, welche wir schon bezahlt haben (90€). Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Indem Sie Ihren Kater in eine (gewerbliche) Tierpension zur vorübergehenden Pflege und Verwahrung gegeben haben, ist zwischen Ihnen und der Pensionsbetreiberin ein Dienstvertrag zustande gekommen. Sie könnten aufgrund einer Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch haben, schließlich ist die Hauptleistungspflicht der Pension, die sichere Verwahrung der ihr anvertrauten Tiere. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist allerdings ein Verschulden der Pensionsbetreiberin an der Verletzung.
Ob der im Vertrag enthaltene Haftungsausschluss tatsächlich wirksam ist, hängt von der konkreten Formulierung ab. Des Weiteren ist anhand der Verletzung zu prüfen, ob es sich z.B. um eine Verletzung durch ein anderes Pensionstier handelt, so dass dessen Tierhalter über § 833 BGB in Anspruch genommen werden könnte, oder ob es sich z.B. um eine Schnittverletzung o.ä. handelt, die nicht durch ein anderes Tier, sondern nur durch eine mangelhafte Unterbringung/schadhafte Box oder ähnliches entstanden sein kann.
 

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