zurück zur Übersicht Anschaffung und Haltung zweier Katzen 08.09.2021 von Frauke E. Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Fries, ich beabsichtige zwei Katzen aus dem Tierschutz bei mir in Wohnungshaltung aufnehmen. Meine Nachbarn sind damit einverstanden. 1. Frage: Darf ein Vermieter mit Katzenallergie, der nicht in der Mietsache wohnt Katzenhaltung verbieten? 2.Frage: Darf ich mit folgender Mietvertragsgrundlage vom 28.08.2013 zwei Katzen halten? "Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie Zierfische, Ziervögel, Hamster, Schildkröte, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Zustimmung insbesondere Verweigern oder widerrufen, wenn sein berechtigtes Interresse des Mieters an der Tierhaltung unter besonderer Berücksichtigung der Tierart, der Tiergröße, der Tierhaltung und der von dem Tier ausgehenden Gefahren und Belästigung überwiegt. Der Mieter haftet für alle aufgrund der Tierhaltung entstehenden Schäden." 3.Frage: Kann Katzenhaltung verboten werden, wenn dem Katzenhalter aus psyhologischer Sicht Tierhaltung gesundheitlich empfohlen wird?! Mit vielen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da in Ihrem Mietvertrag kein generelles Katzenhaltungsverbot enthalten ist, sondern nur von der vorherigen Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist, könnte diese Klausel wirksam sein, da sie nicht gegen das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013, wonach ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Letztlich muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn durchführen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen, wobei der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen könnte, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Inwieweit die (angebliche?) Katzenhaarallergie Ihres Vermieters, der nicht mal mit im Haus wohnt, Ihr Interesse überwiegt ist fraglich, müsste aber im Ernstfall das zuständige Gericht bewerten und entscheiden. Die Empfehlung des Psychologen sollten Sie schriftlich bescheinigen lassen. In einem Streitfall müßten Sie jedoch mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Katze/n angewiesen zu sein. So hat jedenfalls in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 allerdings im Zusammenhang mit einem Hund entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Fordern Sie Ihren Vermieter auf Ihren schriftlichen innerhalb von 14 Tagen die Genehmigung der Katzenhaltung zu erteilen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da in Ihrem Mietvertrag kein generelles Katzenhaltungsverbot enthalten ist, sondern nur von der vorherigen Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist, könnte diese Klausel wirksam sein, da sie nicht gegen das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013, wonach ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Letztlich muss ein Vermieter in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn durchführen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen, wobei der Mieter die Zustimmung gerichtlich einklagen könnte, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichen ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen. Inwieweit die (angebliche?) Katzenhaarallergie Ihres Vermieters, der nicht mal mit im Haus wohnt, Ihr Interesse überwiegt ist fraglich, müsste aber im Ernstfall das zuständige Gericht bewerten und entscheiden. Die Empfehlung des Psychologen sollten Sie schriftlich bescheinigen lassen. In einem Streitfall müßten Sie jedoch mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen können, auf die Katze/n angewiesen zu sein. So hat jedenfalls in einem Einzelfall das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 2001 allerdings im Zusammenhang mit einem Hund entschieden (Az. 2 ZBR 81/01). Grundlage für diese Entscheidung war, dass das Hundehaltungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße und den Hundehalter entgegen Artikel 3 GG benachteilige. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht beurteilt werden. Fordern Sie Ihren Vermieter auf Ihren schriftlichen innerhalb von 14 Tagen die Genehmigung der Katzenhaltung zu erteilen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Katzenhaltung schriftlich verbietet, sollten Sie sich von einem Mieterverein oder anwaltlich beraten und/oder vertreten lassen.