zurück zur Übersicht Reinrassigkeit 09.09.2021 von Katrin K. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine reinrassige Französische Bulldogge gekauft für 2500€ jetzt hat sich herausgestellt durch einen DNA test, dass sie ein Mischling aus (mit englischer Bulldogge) ist. Ich habe aber eine Ahnentafel und im Kaufvertrag wurde mir auch eine Französische Bulldogge verkauft. Gibt es eine Möglichkeit einen Teil des Geldes zurück zu bekommen den Hund möchte ich natürlich nicht abgeben aber die Ahnentafel muss ja auch gefälscht sein. Vielen Dank und Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund behalten wollen ist es wichtig, dass Sie den Kaufvertrag nicht anfechten oder davon zurücktreten, da Sie ihn dann zurückgeben müssten. Ihr Wunsch ist es einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten und rechtlich somit eine Kaufpreisminderung. Da Sie schreiben, dass der Hund sowohl im Kaufvertrag ausdrücklich als reinrassige französische Bulldogge beschrieben wird, er aber nachweislich ein Mischling ist, ist er rechtlich gesprochen „mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass Ihnen ein Minderungsrecht zustünde. Leider sieht das BGB keinen konkreten Wert oder eine Prozentzahl der Minderung vor, so dass anhand des Einzelfalles und vorhandener Urteile ein Wert zu bestimmen ist. Das Amtsgericht hat Frankfurt am Main hat z.B. 1997 in einer Entscheidung den Kaufpreis um 66 % gemindert. Des Weiteren könnte anhand der Einzelheiten, des Vertrages und der Unterlagen geprüft werden, ob Sie z.B. zusätzlich einen Schadensersatz haben für die Kosten, die Ihnen aufgrund der falschen Rassebeschreibung entstanden sind, z.B. die Kosten für den DNA-Test und auch ob eine Strafanzeige wegen Betruges bzw. Anzeige beim zuständigen Veterinäramt sinnvoll ist. Sichern Sie vorsorglich die Verkaufsanzeige (wenn noch möglich), die Korrespondenz mit dem Verkäufer etc. um diese in einem möglichen Rechtsstreit als Beweismittel vorlegen zu können.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund behalten wollen ist es wichtig, dass Sie den Kaufvertrag nicht anfechten oder davon zurücktreten, da Sie ihn dann zurückgeben müssten. Ihr Wunsch ist es einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten und rechtlich somit eine Kaufpreisminderung. Da Sie schreiben, dass der Hund sowohl im Kaufvertrag ausdrücklich als reinrassige französische Bulldogge beschrieben wird, er aber nachweislich ein Mischling ist, ist er rechtlich gesprochen „mangelhaft“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass Ihnen ein Minderungsrecht zustünde. Leider sieht das BGB keinen konkreten Wert oder eine Prozentzahl der Minderung vor, so dass anhand des Einzelfalles und vorhandener Urteile ein Wert zu bestimmen ist. Das Amtsgericht hat Frankfurt am Main hat z.B. 1997 in einer Entscheidung den Kaufpreis um 66 % gemindert. Des Weiteren könnte anhand der Einzelheiten, des Vertrages und der Unterlagen geprüft werden, ob Sie z.B. zusätzlich einen Schadensersatz haben für die Kosten, die Ihnen aufgrund der falschen Rassebeschreibung entstanden sind, z.B. die Kosten für den DNA-Test und auch ob eine Strafanzeige wegen Betruges bzw. Anzeige beim zuständigen Veterinäramt sinnvoll ist. Sichern Sie vorsorglich die Verkaufsanzeige (wenn noch möglich), die Korrespondenz mit dem Verkäufer etc. um diese in einem möglichen Rechtsstreit als Beweismittel vorlegen zu können.